Systemrelevante Investmentfirmen sollen unter EZB-Aufsicht

EU-Kommission will Regulierung verhältnismäßiger gestalten - Künftig drei Risikoklassen von Wertpapierunternehmen

Systemrelevante Investmentfirmen sollen unter EZB-Aufsicht

ahe Brüssel – Die EU-Kommission will den Regulierungsrahmen für Anlageberater, Portfoliomanager, Investmentbanken und andere Wertpapierfirmen verhältnismäßiger und risikogerechter ausrichten. Kleinere Unternehmen bis zu bestimmten Schwellenwerten sollen entlastet werden, was auch der Kapitalmarktunion in Form von mehr Wettbewerb und größeren Investitionsströmen zugutekommen soll. Große, systemrelevante Häuser innerhalb der Bankenunion werden zugleich dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank (EZB) unterworfen, wie EU-Kommissionsvize Valdis Dombrovskis in Brüssel erläuterte.”Die neuen Vorschriften werden zu gut funktionierenden Kapitalmärkten beitragen und gleichzeitig Finanzstabilität gewährleisten”, betonte er. So würden unter anderem kleinere Wertpapierfirmen künftig einfacheren Anforderungen unterliegen, die stärker mit ihrem Risikoprofil in Einklang stünden. Die überwiegende Mehrheit der etwa 6 000 Wertpapierfirmen, die in der EU ansässig seien, würden künftig nicht mehr unter die ursprünglich für Banken bestimmten Vorschriften fallen, allen voran unter die Kapitalrichtlinie CRD/CRR.Den Plänen der Brüsseler Behörde zufolge, die bereits vorab bekannt geworden waren (siehe BZ vom 16. Dezember), werden die Wertpapierfirmen künftig in drei Risikoklassen eingeteilt. Die systemrelevanten Firmen, die Vermögenswerte von über 30 Mrd. Euro verbuchen und beispielsweise Handel auf eigene Rechnung betreiben, werden in der Regulierung mit Banken gleichgestellt, was dann innerhalb der Eurozone auch eine direkte EZB-Aufsicht zur Folge hätte. Bei diesen Instituten gelten auch die CRD/CRR-Regeln weiterhin.Die nicht systemrelevanten Unternehmen würden dann in zwei Gruppen unterteilt: Für die kleinsten von ihnen – also Anlageberater, die Aufträge entgegennehmen, weiterleiten und ausführen und Portfolios verwalten und damit ein niedriges Risikoprofil haben – sollen die Eigenkapitalanforderungen gesenkt werden. Dombrovskis kündigte an, dass diese Firmen beispielsweise keinerlei zusätzlichen Anforderungen an die Corporate Governance oder die Vergütung unterworfen würden. Die Firmen würden dann auch bei ihren Verwaltungskosten deutlich entlastet, so Dombrovskis.Die EU-Kommission verwies in ihrem Vorschlag darauf, dass im Gegensatz zu Kreditinstituten die Wertpapierfirmen keine Einlagen entgegennähmen und auch keine Kredite gewährten. Das bedeute, dass das Kreditrisiko und das Risiko, dass Einleger ihr Geld kurzfristig zurückfordern, bei ihnen wesentlich geringer ausfalle als bei Banken. Neue ÄquivalenztestsFür die mittlere Klasse an – ebenfalls nicht systemrelevanten – Wertpapierfirmen soll dann eine neue, auf das Geschäftsmodell abstellende Art der Risikomessung eingeführt werden. Wie die EU-Kommission mitteilte, sollen beispielsweise bei Unternehmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, diese Vorschriften mit einer vereinfachten Fassung der bestehenden Vorschriften kombiniert werden.Auch diese Gruppe von Wertpapierfirmen wird künftig von den Vorgaben der CRD/CRR befreit – auch wenn die einzelnen Unternehmen hier schon eine durchaus signifikante Größe erreichen können. Die Abgrenzung zu den kleinen Firmen möchte die EU-Kommission künftig anhand von sieben Kriterien und Schwellenwerten vornehmen (siehe Info-Kasten).Dombrovskis verwies darauf, dass im Zuge der neuen Regeln auch die Äquivalenztests angepasst und künftig verhältnismäßiger und risikoorientierter gestaltet werden sollten. Nach den Bestimmungen der Marktrichtlinie Mifid kann die EU-Kommission nämlich auch großen Investmentfirmen aus Drittstaaten Zugang zum Binnenmarkt gewähren, wenn die entsprechenden Äquivalenztests der gesetzlichen Bestimmungen positiv ausgefallen sind. Dombrovskis sprach von einem klaren Zeichen für diejenigen Drittstaaten, die für die EU möglicherweise eine wichtige Rolle bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen spielten.Solange es keine EU-Entscheidungen gibt, gelten für Drittland-Firmen nationale Vorschriften. Das heißt, dass jeder Mitgliedstaat frei entscheiden kann, unter welchen Bedingungen Unternehmen aus Drittländern Zugang zu ihrem Markt erhalten.