US-Aufseher haben Bedenken bei Crypto Custody
bg Frankfurt – Die beiden US-Aufsichtsinstanzen SEC (Securities and Exchange Commission ) und Finra (Financial Industry Regulatory Authority) haben am Dienstag eine gemeinsame Einschätzung zur Verwahrung von Kryptowerten veröffentlicht. Um solche Depot-Services zu erbringen, müssten Firmen eine Broker-Dealer-Lizenz vorhalten inklusive Custody-Infrastruktur für digitale Vermögenswerte. Zudem müsste geklärt werden, ob diese Assets als Wertpapiere nach den Vorschriften des aus den 70er Jahren stammenden Securities Investor Protection Act (SIPA) eingestuft werden können. Compliance sei hier nur herzustellen, wenn Schutz vor “Diebstahl oder Verlust” von Wertpapieren im Rahmen bestehender Gesetze besteht.Broker-Dealer handeln in der Regel auf eigene Rechnung sowie für Kunden, die möglicherweise solche digitalen Assets nicht selbst verwahren können, heißt es in der Mitteilung. Und an dem Punkt tut sich für SEC und Finra ein Problem auf: Während ein Broker zwar nachweisen könne, dass er selbst die privaten Schlüssel zur Verwaltung der Crypto Wallet besitzt, so könne er wohl kaum nachweisen, dass niemand anders Zugriff auf diese privaten Schlüssel habe. Besitze ein anderer Marktteilnehmer eine Kopie dieser Schlüssel, so könne dieser das digitale Wertpapier ohne Zustimmung des Brokers transferieren. Es ist allerdings unklar, wie die Regulatoren zu der Feststellung gekommen sind, dass Dritte einen Zugang zu den privaten Schlüsseln herstellen können, wenn diese offline gesichert sind. Aufgabe der Regulatoren wäre es, Mindestvorgaben für die Infrastruktur der Wertpapierverwahrung zu formulieren, sodass die Schlüsselverwaltung gesichert stattfindet. In Deutschland soll das künftig über ein separates Lizenzierungsverfahren für die Verwahrung von “crypto assets” geregelt sein. Ungesicherte AnsprücheDie SEC wird vorerst keine Broker-Dealer für digitale Assets zulassen, da man offenbar noch zu einer generellen Einschätzung kryptobasierter Wertpapiere kommen muss. Man will jedenfalls keine Abstriche beim Geltungsbereich des Anlegerschutzes nach SIPA machen. Da “digital asset securities” nicht die Definition von Wertpapieren nach SIPA erfüllten, hätten die Besitzer der neuartigen Wertpapiere nur ungesicherte Ansprüche gegenüber ihrem Broker-Dealer.