Verbraucherschützer pochen auf Nachbesserungen der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2
Verbraucherzentralen für Reform der PSD2
Die deutschen Verbraucherzentralen warnen mit Blick auf die Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 vor Betrug. Brüssel sei insbesondere nicht auf neue Formen der Kriminalität eingegangen, die durch missbräuchliche Nutzung von Konten zu erheblichen Schäden führen können, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) warnt. „Unserer Einschätzung nach wird die Haftungsfrage für Verbraucher immer wichtiger.“ Nach Forderung des Verbands müssen Banken und Sparkassen Schäden immer erstatten, wenn Verbraucher Opfer von Betrug werden.
Um Kontoinhaber vor Betrug zu schützen, soll Zahlungsdiensterichtlinie ergänzt werden
wbr Frankfurt
Mit der Strategie für ein digitales Finanzwesen kündigte die EU eine Überprüfung der PSD2 an. Nach dem Ende der Konsultation vor zehn Monaten steht jetzt die Veröffentlichung der EU-Reformvorschläge kurz bevor. Die Payment Services Directive 2 hatte wichtige Regeln für den Zahlungsverkehr wie ein starke Kundenauthentifizierung mit sich gebracht, die seit Herbst 2019 im Online-Banking und für digitale Bezahldienste gelten.
Betrogene Kunden bleiben nach Darstellung des Verbands oft auf dem Schaden sitzen. Banken drückten sich vor ihrer Verantwortung, etwaige Schäden zu ersetzen. Der VZBV fordert deshalb Nachbesserungen an der Zahlungsdiensterichtlinie. „Fake-Anrufe, imitierte Websites, bald womöglich gefälschte Stimmen durch künstliche Intelligenz: Mit immer ausgeklügelteren Betrugsmaschen versuchen Betrüger, die Ersparnisse der Verbraucher zu erbeuten“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt.
Beweislastumkehr gefordert
Für eine bessere Durchsetzung von Haftungsfragen im Rahmen der PSD2 seien drei Schritte nötig. In der Richtlinie müsse erstens die Definition nicht autorisierter Zahlungen präziser formuliert werden. Insbesondere bedürfe es der Klarheit, wie Zahlungen, die durch oder unter Mitwirkung – also auf Druck – von Betrügern beauftragt werden, zu behandeln seien. Aus Sicht des VZBV fehle auch in diesem Fall eine korrekte Autorisierung, und somit werde die Haftung des Zahlungsdienstleisters ausgelöst.
Gemeint sind Fälle, in denen Betrug vorliegt und formell eine Autorisierung gegeben ist. Werde etwa das Opfer von Kriminellen angerufen und ihm vorgespielt, dass sich eine nahestehende Person in einer prekären Lage befinde und aus diesem Grund eine Überweisung in Auftrag gegeben werden müsse, so liegt formell eine Autorisierung vor. Das Opfer wollte die Zahlung auslösen, wenn auch das Motiv, aus dem es sich dafür entschied, auf eine Täuschung zurückgeht. Das müsse geändert werden, so der Verband.
Zweitens fordern die Verbraucherzentralen eine Umkehr der Beweislast. Die vorgesehene Beweislastverteilung müsse die Beweispflicht eindeutig dem Zahlungsdienstleister zuordnen. „Der Zahlungsdienstleister muss nicht nur den Beweis für die Autorisierung, sondern auch für eine grobe Fahrlässigkeit der Nutzer erbringen“, schreibt der Verband.
Darüber hinaus müsse drittens ein Aufrechnungsverbot in die Richtlinie integriert werden. Die unverzügliche Erstattung der Beträge wird von Kreditinstituten häufig umgangen durch eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die das Institut bei grober Fahrlässigkeit der Kunden erhebt. Auch davor will der Verband Kunden schützen.