Warburg-Eigner scheitern mit Verfassungsbeschwerde
Reuters/BZ Stuttgart
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden von Max Warburg und Christian Olearius, den Mehrheitseignern der Privatbank M.M.Warburg & CO, im Zusammenhang mit den Cum-ex-Prozessen nicht zur Entscheidung angenommen (Az: 2 BvR 1872/21). Die beiden Bankiers waren der Meinung, sowohl das Landgericht Bonn als auch der Bundesgerichtshof hätten sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, weil die Gerichte sie in Urteilen bzw. Pressemitteilungen identifizierbar gemacht hätten. Außerdem hätten sie insbesondere im Fall Olearius ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie gegen die Unschuldsvermutung verstießen.
Eine Kammer des Zweiten Senats entschied einstimmig, dass Warburg nicht beschwerdebefugt sei, weil er in den genannten Verfahren weder angeklagt noch in den Urteilen genannt worden sei, er sei also nicht betroffen. Die Beschwerde von Olearius wurde wegen unzureichender Begründung nicht angenommen. Er habe etwa keine Schritte gegen die Veröffentlichung des BGH unternommen, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegte. Damit habe er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Rechtsanwalt Peter Gauweiler hatte die Bankeigentümer vertreten und die Verfassungsbeschwerde im Oktober 2021 öffentlich gemacht (vgl. BZ vom 23. Oktober).
Unterdessen hat die Kölner Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker als Zeugin im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft ihr Unverständnis darüber geäußert, dass die Hamburger Finanzbehörden auf eine Steuernachforderung an die in den Cum-ex-Skandal verwickelte Warburg Bank verzichteten. Schon 2016 sei eine Rückforderung möglich gewesen, wird sie von dpa zitiert. „2017 war die Beweislage noch viel besser“, so Brorhilker.