Besteuerung von Kapitalerträgen

Anleger profitieren von höherem Sparer-Pauschbetrag

Zum Jahreswechsel wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person angehoben. Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst. Aus Anlegersicht ist die Anhebung zu begrüßen und vorteilhaft.

Anleger profitieren von höherem Sparer-Pauschbetrag

Von Werner Rüppel, Frankfurt

Jetzt ist es amtlich. Mit dem Jahressteuergesetz hat die Ampel-Koalition auch die Erhöhung des SparerPauschbetrags ab 1. Januar 2023 beschlossen. Der Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1000 Euro für Alleinstehende und von 1602 Euro auf 2000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner er­höht. Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der KPMG, stuft die Anhebung natürlich als „positiv“ für den Anleger ein. Zu begrüßen sei auch, dass mit den 1000 Euro je Person endlich ein glatter Betrag, den jeder nachvollziehen könne, als Pauschbetrag eingeführt werde.

„Sie müssen nichts tun!“

Für den Anleger erfolgt die Erhöhung seiner Freistellungsaufträge, wenn denn überhaupt welche eingerichtet sind, zum 1. Januar übrigens automatisch. So sehen die Anwendungsregeln der Anhebung vor, dass ein bestehender Freistellungsauftrag automatisch um den Prozentsatz der Anhebung des Sparer-Pauschbetrags, also um 24,844% erhöht wird. „Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen“, so steht es im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz. Bestehende Freistellungsaufträge über 801 Euro (Alleinstehende) oder 1602 Euro (Ehepaare) werden also mit dem Jahreswechsel automatisch auf 1000 Euro beziehungsweise 2000 Euro angehoben.

So schreibt denn auch zum Beispiel die DekaBank an ihre Depotkunden: „Für Ihren bereits erteilten Freistellungsauftrag sieht der Ge­setzgeber mit Wirkung zum 1. Ja­nuar eine automatische Erhöhung um 24,844% vor. Sie müssen nichts tun!“ Und auch die Comdirect informiert ihre Kunden über die automatische prozentuale Erhöhung und schreibt: „Insofern brauchen Sie zur Nutzung der höheren Freibeträge nichts weiter zu veranlassen.“

Seit Jahren nicht erhöht

Der Sparer-Pauschbetrag wurde seit etlichen Jahren nicht erhöht, insofern ist eine Erhöhung eigentlich längst überfällig. Dies zumal aktuell eine extrem hohe Inflation den Wert des angesparten Vermögens merklich mindert und natürlich auch den Wert von Zins- und Dividendenerträgen trifft. Dies hat auch die Ampel-Koalition offensichtlich erkannt. So steht in der Gesetzesbegründung im Entwurf des Jahressteuergesetzes, dass der Sparer-Pauschbetrag mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt und seit seiner Einführung betragsmäßig nicht verändert wurde. Und dies trotz Inflation und Appellen der Politik, dass die Bürger stärker in eigener Verantwortung u. a. fürs Alter vorsorgen sollten.

Aus Anlegersicht zu wünschen wäre, dass der Pauschbetrag künftig auch die Entwicklung der Inflation berücksichtigt und an diese jeweils zeitnah angepasst wird. Noch besser für Anleger wäre es, wenn die Bundesregierung die Eigenvorsorge durch eine kräftige Anhebung des Sparer-Pauschbetrags kräftig stärkt. In der Vergangenheit lagen die damalige Sparerfreibeträge zum Teil weitaus höher als der heutige Pauschbetrag. So lag der Sparerfreibetrag Ende der 1990er Jahre zum Beispiel bei satten 6000 D-Mark (3068 Euro).

Für Anleger ist es nun in jedem Fall vorteilhaft, den Sparer-Pauschbetrag optimal auszunutzen. Denn sonst unterliegen seine Zins- und Dividendeneinkünfte sowie die per saldo erzielten Kursgewinne in der Regel der Abgeltungsteuer. Die Anhebung des Pauschbetrages bietet nun dem Anleger die Gelegenheit, seine erteilten Freistellungsaufträge zu überprüfen und gegebenenfalls an die zu erwartenden Einkünfte anzupassen. Natürlich stellt dies auch für Bankberater eine Gelegenheit dar, zu prüfen, ob ihre Kunden überhaupt Freistellungsaufträge haben und inwieweit diese passen. Schließlich gilt es bei Kapitalerträgen die Abgaben an den Fiskus möglichst gering zu halten.

Die Abgeltungsteuer fällt übrigens meist höher aus, als viele gemeinhin annehmen. Der auf Kapitalerträge zu zahlende Abgeltungsteuersatz be­trägt zwar zunächst einmal nur 25%. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5%, der bei diesen Einkünften noch nicht abgeschafft wurde. Dadurch steigt die steuerliche Belastung auf 26,375%.

Kirchensteuer kommt hinzu

Hinzu kommt jetzt für Mitglieder in Kirchen noch die Kirchensteuer, die je nach Bundesland 8% bis 9% beträgt. In Summe steigt dadurch die Steuerlast infolge der Abgeltungsteuer auf 27,812% beziehungsweise 27,995%. Nicht zuletzt aufgrund dieser zusätzlichen Steuerlast, die inzwischen auch konsequent erhoben wird, sind in den vergangenen Jahren wohl auch einige Anleger aus der Kirche ausgetreten und haben dadurch ihren Abgeltungsteuersatz reduziert.

Alles in allem ist die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags aus Anlegersicht sehr zu begrüßen. Darüber hinaus bietet die Anhebung für jeden zum Jahreswechsel eine gute Gelegenheit, seine Freistellungsaufträge zu überprüfen. Denn auch die durch die Abgeltungsteuer entstehende Steuerlast fällt, wie aufgezeigt, keineswegs niedrig aus.

BZ+
Jetzt weiterlesen mit BZ+
4 Wochen für nur 1 € testen
Zugang zu allen Premium-Artikeln
Flexible Laufzeit, monatlich kündbar.