REGULIERUNG

Benchmark-Verordnung greift nicht vor 2017

dm - Nach den Skandalen um die Berechnung der Referenzzinssätze Euribor und Libor haben die 28 EU-Staaten einer Verordnung zugestimmt, welche die Regulierung sogenannter Benchmarks ermöglicht (vgl. BZ vom 18. Mai). Sie legt die Bedingungen für die...

Benchmark-Verordnung greift nicht vor 2017

dm – Nach den Skandalen um die Berechnung der Referenzzinssätze Euribor und Libor haben die 28 EU-Staaten einer Verordnung zugestimmt, welche die Regulierung sogenannter Benchmarks ermöglicht (vgl. BZ vom 18. Mai). Sie legt die Bedingungen für die Arbeit der Anbieter von Referenzsätzen und für die entsprechenden Datenzulieferer fest. Dadurch soll die Datenqualität öffentlicher Indizes verbessert werden, auf deren Basis Finanzinstrumente gehandelt werden, die für die Berechnung von Kreditverträgen maßgebend sind oder die Wertentwicklung eines Fonds repräsentieren. Auch soll eine Manipulation ausgeschlossen werden.Noch sind zahlreiche Details offen. Im Juni soll die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, vier Monate später soll die Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) ihre technische Beratung dazu abgeschlossen haben, und bis ein Jahr nach Inkrafttreten soll die Delegierte Rechtsakte von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Parlament ausgearbeitet werden.Oliver Dreher von der Kanzlei CMS Hasche Sigle glaubt aber, dass erst Ende 2017 alle Details geklärt sind und eine Anwendung der Benchmark-Verordnung möglich ist. Auf einer Journalistenveranstaltung des Deutschen Derivate Verbandes (DDV) setzte Dreher ein Fragezeichen hinter die Wirksamkeit der Regulierung. Auch sei eine Reihe Fragen für die Anbieter zu klären, etwa, was unter “präzisen Daten” zu verstehen sei. Laut Dreher begünstigt die Regulierung große Indexanbieter und dürfte an den Rändern zu einem Ausleseprozess führen. “Finanzdienstleister, die nebenher Indizes berechnen, werden feststellen, dass sie plötzlich einer Regulierung unterliegen, und womöglich das Geschäft abgeben oder aufgeben”, so der Rechtsexperte. Durch die Drittländerregelung sollte es aber zu keinen Problemen in der Verwendung von Produkten ausländischer Anbieter kommen. Unklar sei, ab wann ein Index öffentlich angeboten wird und damit – da öffentlich – eine Regulierung gilt: “Was, wenn ein Index nur an einen ausgewählten Investorenkreis geht?” Ferner dürfen Ucits- und AIFM-Fonds nur noch Benchmarks von regulierten Anbietern verwenden.