Arbeitsgericht verzichtet auf Grundsatzurteil
ba Frankfurt – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bei der Frage zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei der personellen Mindestbesetzung in Kliniken verzichtet, ein Grundsatzurteil zu fällen. Dieses wäre auf andere Branchen, etwa den Einzelhandel oder Logistiksektor, übertragbar gewesen. Im konkreten Fall ging es um die Mindestbesetzung von Pflegekräften einer Klinik in Schleswig-Holstein – der Betriebsrat forderte mehr Personal aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und setzte dies mittels einer Einigungsstelle durch. Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen. Das Arbeitsgericht Kiel wies das Begehren zurück. Beim LAG Schleswig-Holstein hatte die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde Erfolg, da die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten habe. Die Personalplanung sei als unternehmerische Entscheidung mitbestimmungsfrei. Das BAG gab ebenfalls dem Arbeitgeber recht und erklärte allein aus formalen Gründen den Einigungsspruch für ungültig, “ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden”, wie das Gericht mitteilte (Az.: 1 ABR 22/18).