Auflagen für Corona-Hilfen

Garantien und Beteiligung nur mit Gegenleistung - Zuständig sind Scholz und Altmaier gemeinsam

Auflagen für Corona-Hilfen

Die milliardenschweren Hilfspakete gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus sind geschnürt. Nun kommt es darauf an, dass sie auch in den Unternehmen ankommen. Erinnerungen an den Soffin in der Bankenkrise werden wach. Aber nicht alles wird von damals so einfach kopierbar sein. Von Angela Wefers, BerlinMit dem Votum des Bundesrats kann der neue Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF an den Start gehen. 400 Mrd. Euro an Garantien stehen bereit, damit krisengebeutelte Unternehmen sich am Kapitalmarkt refinanzieren können. Der Fonds verfügt zudem über eine Kreditermächtigung von 200 Mrd. Euro. Die Hälfte davon refinanziert die KfW-Sonderprogramme zur Liquiditätssicherung von Unternehmen. Die übrigen 100 Mrd. Euro Kreditermächtigung sind vorgesehen, um Unternehmen direkt durch den Staat mit Kapitalspritzen zu stützen.Der Rechtsrahmen baut auf dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz auf, das in der Bankenkrise 2008 ebenfalls in atemberaubender Geschwindigkeit durch die Gesetzgebung gepeitscht worden war. Der sogenannte Soffin war damals errichtet worden, um Banken zu stützen. Diesmal zielt der WSF auf eine andere Gruppe: Auf die Rekapitalisierung großer Unternehmen, die von den Folgen der Coronakrise bedroht sind. Zwei von drei Kriterien müssen sie erfüllen, um unter den Rettungsschirm schlüpfen zu können: eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mill. Euro, Umsatzerlöse von mehr als 50 Mill. Euro und mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Im Einzelfall können die Unternehmen auch kleiner sein, wenn sie für die kritische Infrastruktur wichtig sind. Start-ups eingebunden Wer in solchen Einzelfällen dazu gehört, lässt das Gesetz offen. Genaueres dazu legt die Außenwirtschaftsverordnung fest, die für außereuropäische Investoren relevant ist, wenn sie hierzulande Unternehmen erwerben wollen. Die Verordnung bezieht sich auf das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und zählt Branchen auf wie IT, Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Ernährung, Transport und Verkehr und auch Medien auf. Ergänzt wurde die Gruppe der stützungsfähigen Firmen in letzter Minute im Bundestag noch um Start-ups. Sie müssen von privaten Kapitalgebern seit Anfang 2017 in mindestens einer Finanzierungsrunde mit wenigstens 50 Mill. Euro – einschließlich des eingeworbenen Kapitals – bewertet worden sein.Die neue Zielgruppe für die Stützungsmaßnahmen macht auch die Abstimmung in der Bundesregierungen gegenüber 2008 komplizierter. Für den Soffin und die Finanzmarktstabilisierungsanstalt als organisatorische Einheit war das Bundesfinanzministerium zuständig. Es übte die Rechts- und Fachaufsicht allein aus. Die Verwaltung des Soffin und das Management der Bundesbeteiligungen aus der Bankenkrise waren 2015 auf die Finanzagentur des Bundes übertragen worden. Die Refinanzierung des Soffin lief zu dem Zeitpunkt bereits über die Finanzagentur.Nun gibt es beim WSF eine Doppelzuständigkeit von Finanzministerium und Wirtschaftsministerium. Dies dürfte die Prozesse schwerfälliger machen, zumal die Häuser mit Olaf Scholz (SPD) und Peter Altmaier (CDU) politisch unterschiedliche Farben tragen. Konkret sieht es so aus: Ansprechpartner für “Unternehmen der Realwirtschaft” ist das Bundeswirtschaftsministerium. Es ist auch die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen für diese Unternehmen und für die Vorbereitung der Anträge. Über eine konkrete Stabilisierungsmaßnahme – sowohl Garantien als auch direkte Beteiligungen – entscheiden laut Gesetz Bundesfinanzministerium und Wirtschaftsministerium zusammen. Dies könnte insofern einfacher werden, als das Gesetz erlaubt, “in bestimmten Fällen” die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen und die auszuhandelnden Bedingungen auf die KfW zu übertragen. Das Förderinstitut des Bundes darf sich dabei von “geeigneten Dritten” unterstützen lassen. Gemeinsam entscheiden Finanz- und Wirtschaftsministerium auch über Rechtsverordnungen, die Gegenleistungen und Bedingungen der Rekapitalisierung festlegen. Dazu gehören Vorgaben, wie die Mittel zu verwenden sind, oder Limits bei der Vorstandsvergütung oder Beschränkung von Dividendenausschüttungen. An den Rechtsverordnungen wird in den Ministerien derzeit fieberhaft gearbeitet. Sie müssen im Einklang mit dem bereits gelockerten EU-Beihilferecht stehen. Beteiligungen bei Scholz Die Verwaltung der Staatsbeteiligungen und Instrumente obliegt dem Finanzministerium unter Scholz. Neben dem direkten Erwerb von Kapitalanteilen können dazu auch Instrumente wie nachrangige Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen oder Wandelanleihen gehören. Dies ist nicht selbstverständlich, da der Bund seine Beteiligungen dezentral führt – je nach Brachen sind verschiedene Ministerien zuständig.