BAG: Leiharbeiter sind mitzuzählen

Börsen-Zeitung, 5.11.2015 dpa-afx Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals die Rolle von Leiharbeitern bei der Mitbestimmung auf Unternehmensebene gestärkt. Bei der Festlegung des Wahlverfahrens für den Aufsichtsrat seien Leiharbeitnehmer...

BAG: Leiharbeiter sind mitzuzählen

dpa-afx Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals die Rolle von Leiharbeitern bei der Mitbestimmung auf Unternehmensebene gestärkt. Bei der Festlegung des Wahlverfahrens für den Aufsichtsrat seien Leiharbeitnehmer genauso zu zählen wie Stammbeschäftigte, urteilte das Bundesarbeitsgericht (7 ABR 42/13). Ob die Mitglieder des Kontrollgremiums direkt oder von Delegierten gewählt werden, hängt von der Belegschaftsstärke des Unternehmens ab. Da Leiharbeiter die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter wählen dürften, seien sie auch bei der Entscheidung über die Art der Wahl zu berücksichtigen, begründeten die Richter.Damit unterlagen 14 Arbeitnehmer des Reifenherstellers Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH auch in der letzten Instanz. Sie wollten die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat 2011 direkt wählen. Das Gesetz sieht bei einer Zahl von bis zu 8 000 Mitarbeitern die unmittelbare Wahl vor. Der Hauptwahlvorstand stellte damals aber eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 8 341 Arbeitnehmern fest, weil er auch 444 Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätzen eingerechnet hatte. Daher sollte es eine Delegiertenwahl geben.Der Siebte Senat folgte mit der jetzigen Entscheidung seinem bisherigen Kurs. Schon 2013 hatten die Erfurter Richter geurteilt, dass Leiharbeiter bei der entscheidenden Mitarbeiterzahl für die Größe des Betriebsrates einzurechnen sind.