BFH legt Mindestbesteuerung erneut Karlsruhe vor

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit im Extremfall

BFH legt Mindestbesteuerung erneut Karlsruhe vor

lz Frankfurt – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht abermals zur Prüfung in Sachen Mindestbesteuerung angerufen. Zwar hält er diese Regelung “in ihrer Grundkonzeption” für verfassungsgemäß, sieht jedoch Probleme, wenn der erzwungene zeitliche Aufschub von Verlustverrechnungen in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst (Az.: I R 59/12).Die Mindestbesteuerung ist letzten Endes eine zeitliche Streckung des Verlustvortrags. Insofern durchbricht es zumindest vom zeitlichen Ablauf die Steuerregel, wonach die Einkommen- und Körperschaftsteuer sich nur auf das “Nettoeinkommen” nach Abzug der Erwerbsaufwendungen beziehen darf. Denn seit 2004 ist der Verlustabzug begrenzt, wenn die Aufwendungen nicht in dem Jahr anfallen, in dem auch die Einnahmen erzielt werden bzw. der Verlust die Einnahmen übersteigt. Seither werden 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mill. Euro der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen. Das soll gewissen Steuergestaltungsmöglichkeiten den Boden entziehen.Diese Deckelung hatte schon in der Vergangenheit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung laut werden lassen. Der BFH hatte aber bislang argumentiert, dass die Verluste ja nicht verloren gingen. Doch dürfe die Abzugsfähigkeit nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein. Nach Ansicht des BFH liegt das aber im vorliegenden Fall vor, in dem ein Unternehmen insolvent gegangen ist und sich die aufgelaufenen Verluste nicht mehr haben verrechnen lassen.