Dividenden- und Boni-Zahlungen trotz Preisbremsen?
Die Bundesregierung will Unternehmen auch bei Anwendung der Strom- oder Gaspreisbremse die Zahlung von Dividenden und Boni ermöglichen. Dies soll nur untersagt werden, wenn Firmen direkte Kapitalhilfen erhalten, geht aus den Gesetzentwürfen zur Gas- und Strompreisbremsen hervor, die Reuters am Dienstag vorlagen.
„Ein Boni- und Dividenden-Verbot wird in Anlehnung an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an den Erhalt von Rekapitalisierungsmaßnahmen geknüpft“, heißt es dort. Allerdings hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages einen Beschluss für ein Dividendenverbot auch bei den Preisbremsen beschlossen. Weitere Ampel-Koalitionsvertreter hatten das unterstützt. Das Thema dürfte daher noch einmal diskutiert werden, wenn das Gesetz im Dezember im Parlament behandelt werden soll.
Weiter wird in den Entwürfen geregelt, dass die Abschöpfung sogenannter Zufallsgewinne der Stromerzeuger nun doch rückwirkend ab September gelten soll. Die Abschöpfung erfolgt rückwirkend ab dem 1. September 2022. „Spätestens ab diesem Datum konnten die Anlagenbetreiber nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Überschusserlöse behalten können“, heißt es im Entwurf. „Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – auch im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.“
Worauf sich Bürger einstellen können
Die Bundesregierung will bei der geplanten Gas- und Strompreisbremse private Haushalte sowie kleinere Firmen rückwirkend ab Januar entlasten. Damit soll eine „finanzielle Entlastungslücke“ zu den Bremsen geschlossen werden, die von März an bis April 2024 wirken sollen. Die Preisbremsen sollen so gestaltet werden, dass sich Energiesparen lohnt. Wie aus dem der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden Gesetzentwurf hervorgeht, soll der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag auf die Monate Januar und Februar „gleichsam rückwirkend“ erstreckt werden. Geplant ist dieses Vorgehen auch bei der Strompreisbremse. Diese sollte nach Plänen der Bundesregierung eigentlich im Januar starten. Die Energiebranche hatte aber erklärt, dies sei genauso wie bei der Gaspreisbremse technisch nicht umsetzbar.
Die Bundesregierung reagiert mit den milliardenschweren Energiepreisbremen auf stark gestiegene Energiepreise und will Belastungen für private Haushalte und Unternehmen abfedern.
In einem ersten Schritt hatten Bundestag und Bundesrat eine Dezember-Einmalzahlung beschlossen. Aus Sicht einer von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission mit Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften sowie Wissenschaftlern sollte dies den Zeitraum bis zur Wirkung der Gaspreisbremse überbrücken. Dennoch gab es viel Kritik daran, dass es eine „Winterlücke“ gibt. So hatten die Ministerpräsidenten der Länder auf ein Vorziehen der Preisbremsen gedrängt. Darauf geht die Bundesregierung nun ein.
Konkret ist bei der Gaspreisbremse geplant, dass für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, und zwar für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlen, soll nach Angaben aus Regierungskreisen gelten: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus noch Energie spare, könne mit der Jahresabrechnung Geld zurückbekommen.
Im März sollen rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden – das bedeutet, im März soll es eine dreifache Entlastung geben.
Fernwärmekunden sollen 80% ihres im September 2022 prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunden bekommen. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente soll jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gelten. Die Haushaltskunden profitierten zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung auf Gas.
Und darauf Gewerbe und Industrie
Für große industrielle Verbraucher soll die Gaspreisbremse ab Januar gelten. Sie sollen einen Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde netto für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022. Wärmekunden sollen 70 Prozent ihres Verbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 Cent bekommen.
Bei der Strompreisbremse sollen Haushalte und kleinere Unternehmen ein Grundkontingent von 80% des bisherigen Verbrauchs für einen Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunden bekommen. Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch sollen 70% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent erhalten, dazu kommen Steuern, Abgaben und Umlagen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht werde, gelte der neue, hohe Marktpreis für Strom. Dies soll für Unternehmen einen starken Anreiz geben, Strom einzusparen.
Für größere Unternehmen, die insgesamt Entlastungen über 2 Mill. Euro beziehen, soll laut Entwurf eine Standortgarantie vorgeschrieben werden. Sie sollen bis April 2025 90% der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitstellen erhalten.
Abschöpfung von Zufallsgewinnen
Zur Mitfinanzierung der Strompreisbremse sollen befristet bis mindestens Ende Juni kommenden Jahres „Zufallsgewinne“ von Unternehmen auf dem Strommarkt rückwirkend ab 1. September abgeschöpft werden. Das betrifft etwa Produzenten von Ökostrom aus Wind und Sonne, die zuletzt von hohen Preisen an der Börse profitiert haben. Hintergrund sind stark gestiegene Gaspreise und der Mechanismus zur Preisbildung auf dem Strommarkt. Diese Abschöpfung hat bereits für Kritik in der Energiebranche gesorgt.