Urteil

Gewinn aus Mitarbeiter-Aktien ist kein Arbeitslohn

Laut Bundesfinanzhof sind Gewinne aus Mitarbeiter-Aktien kein Einkommen, das Angestellte für ihre Arbeit bei der Firma erhalten. Das Urteil hat Signalwirkung für die Finanzämter in Deutschland.

Gewinn aus Mitarbeiter-Aktien ist kein Arbeitslohn

Urteil zu Gewinnen aus Mitarbeiter-Aktien

dpa-afx München

Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt den Finanzämtern Grenzen bei der Besteuerung von Gewinnen, die Arbeitnehmer mit Anteilen oder Aktien der eigenen Firma erzielen. Auch wenn das Unternehmen eine Firmenbeteiligung vergünstigt an die Belegschaft abgegeben hat, wird dafür keine Einkommensteuer fällig, entschied das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

In dem Fall klagte ein Manager, der beim Börsengang seines Unternehmens einen Millionengewinn erzielte. Der Mann hatte in einer komplizierten Schachtelkonstruktion im Jahr 2006 für 25.000 Euro Firmenanteile erworben, die später in Aktien umgetauscht wurden. Nach dem Börsengang ein Jahr später waren die Papiere 3 Mill. Euro wert.

Urteil hat Signalwirkung

Um welches Unternehmen es sich handelte, machte der BFH nicht publik. Das Finanzamt betrachtete den Gewinn von 2,975 Mill. Euro als Arbeitslohn und wollte diesen dementsprechend besteuern. Der BFH folgte dem nicht. Laut Urteil war der Gewinn aus der Firmenbeteiligung kein Einkommen, das der Kläger für seine Arbeit bei dem Unternehmen erhalten habe, sondern davon unabhängig.

„In dem Moment, in dem ich eine Beteiligung wirksam einräume, habe ich ein neues Rechtsverhältnis begründet“, erläuterte BFH-Vizepräsident Meinhard Wittwer. In dem Verfahren ging es um einen Manager, doch reicht die Bedeutung der Entscheidung nach Worten des Juristen über den Einzelfall hinaus. „Das hat erhebliche Auswirkungen“, sagte Wittwer. Der BFH wolle Rechtsunsicherheit beseitigen. Seit 2018 werden derartige Gewinne als Kapitaleinkünfte besteuert, doch da die Einkommensteuer je nach Gehalt beträchtlich höher wäre, sind Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung nach Einschätzung des BFH nach wie vor attraktiv.