Kein Auftrag ohne Mindestlohn
op Luxemburg – Wer die Zahlung des Mindestlohns ablehnt, darf von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dies entschied gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. C-115 / 14). Nationale Rechtsvorschriften, die Anbietern im öffentlichen Auftragsverfahren die Einhaltung eines Mindestlohns vorschreiben, verstoßen nicht gegen EU-Recht. Wer eine entsprechende Erklärung verweigert, kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.Die rheinland-pfälzische Stadt Landau eröffnete 2013 ein Vergabeverfahren über Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen, in dem die Verpflichtung enthalten war, bei der Ausführung der Leistungen den Mindestlohn nach dem rheinland-pfälzischen Landestariftreuegesetz zu zahlen. Angebote von Unternehmen, die keine “Tariftreueerklärung” vorlegten, waren von der Vergabe auszuschließen. Ein Unternehmen, das diese Erklärung nicht vorgelegt hatte, klagte gegen seinen Ausschluss mit der Behauptung, das Gesetz verstoße gegen EU-Recht. In seinem Urteil stellt der EuGH demgegenüber klar, dass nach EU-Recht öffentliche Auftraggeber soziale und umweltbezogene Bedingungen stellen können, wozu auch ein Mindestlohn gehört. Voraussetzung ist nur, dass solche Bedingungen transparent und nicht diskriminierend sind.