Verkauf von Streubesitz bleibt steuerfrei
wf Berlin – Die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen bleibt vorerst erhalten. Das Bundesfinanzministerium werde seine Pläne, die Besteuerung im Zug der Investmentsteuerreform einzuführen, nicht weiterverfolgen. Dies erklärte ein Sprecher des Ministeriums, der damit eine Äußerung von Finanzstaatssekretär Jens Spahn bei einer Veranstaltung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU in Dresden bestätigte. Spahn hatte angekündigt, die entsprechende Passage werde aus dem Entwurf der Investmentsteuerreform genommen. EU-konforme Lösung gesuchtGleichwohl hat das Ministerium seine Pläne trotz des Rückziehers bei der Investmentsteuerreform nicht aufgegeben. “Unabhängig davon wird weiterhin an einer Lösung für eine Steuerpflicht für Veräußerungserlöse gearbeitet, die Wagniskapitalgeber aber nicht belastet und EU-rechtskonform ist”, erklärte der Sprecher weiter. Um diese Lösung zu finden, werde das Gespräch mit allen Beteiligten fortgeführt.Der Vorsitzende des CSU-Wirtschaftsflügels, Hans Michelbach, begrüßt die Ankündigung, diese Art von Veräußerungsgewinnen steuerfrei zu belassen. Im Finanzministerium habe sich “nun doch noch die wirtschaftliche Vernunft durchgesetzt”, stellte Michelbach fest. Für die gesamte Wagniskapitalbranche sei dies ein wichtiges Signal. Die Finanzpolitiker der CDU/CSU hatten sich jüngst in einem Positionspapier generell gegen die Besteuerung der Veräußerungsgewinne ausgesprochen. Sie opponierten damit gegen Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), der die Besteuerung zunächst für jeglichen Streubesitz einführen wollte, später jedoch einlenkte, um zumindest Wagniskapitalgeber zu verschonen. Landespolitiker wie Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) treten aber für die Besteuerung ein.Als Streubesitz gelten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von weniger als 10 %. Dividenden aus Streubesitz sind steuerpflichtig, Veräußerungsgewinne nicht. Die EU sieht darin ein beihilferechtliches Problem. Schon die 2009 für Sanierungsfälle wieder geöffnete Mantelkaufregelung stößt in Brüssel auf Skepsis. Demnach bleiben Verlustvorträge beim Einstieg von strategischen Investoren bei einer Anschlussfinanzierung im Sanierungsfall nutzbar. In der Regel verfallen sie aber beim Eigentümerwechsel.