Was sich im neuen Jahr regulatorisch alles ändert

Kampf gegen Geldwäsche und gegen Steuervermeidung finden ebenso rechtliche Konkretisierung wie Anreize für elektronisch betriebene Dienstwagen

Was sich im neuen Jahr regulatorisch alles ändert

Geldwäsche: Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz und der Kreis der sogenannten geldwäscherechtlich Verpflichteten werden aufgrund geänderter EU-Vorgaben erweitert. Vom 1. Januar 2020 an gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen. Außerdem werden Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel, Mietmakler und Lohnsteuerhilfevereine in den Kreis der Verpflichteten einbezogen. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu dem bereits bestehenden Transparenzregister, für das außerdem umfassendere Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten. Für Transaktionen mit Parteien in Hochrisikoländern gelten künftig verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Kompetenzen der Spezialeinheit für die Geldwäschebekämpfung (Financial Intelligence Unit) und der Strafverfolgungsbehörden beim Datenzugriff werden ausgedehnt.Unternehmenssteuern: Kurz vor Jahresschluss hat der Bundesrat noch ein Gesetz abgesegnet, das auf die Kontroversen über kreative Steuergestaltung von Unternehmen im EU-Ausland reagiert. Die EU-Kommission hatte einzelne unternehmensindividuelle Steuervorbescheide (“tax rulings”) unter anderem in Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Irland als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt und Unternehmen wie Starbucks, Apple, Amazon und McDonald’s zu teilweise milliardenschweren Steuernachzahlungen verdonnert. Eine Änderung im deutschen Recht verpflichtet künftig sogenannte Intermediäre zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Dahinter steckt die Idee, dass ein Informationsaustausch der Behörden über die verschiedenen Steuergestaltungsmodelle dazu beitragen kann, den Ehrgeiz der Berater bei der Suche nach Schlupflöchern zu dämpfen. Intermediäre im Sinne des Gesetzes sind alle, die solche Gestaltungen für Unternehmen konzipieren oder zur Verfügung stellen. Eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe wie Steuerberater ist nicht nötig. Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen nach der Vorgabe aus Brüssel bereits ab dem 1. Juli 2020 entgegengenommen werden können. Der erste Informationsaustausch soll am 31. Oktober 2020 abgeschlossen sein.Forschung und Entwicklung: Am 1. Januar 2020 wird eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Die steuerliche Förderung tritt neben vorhandene Projektförderungen und soll die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.Schuldverschreibungen: Im neuen Jahr treten sowohl eine EU-Verordnung als auch eine EU-Richtlinie zu gedeckten Schuldverschreibungen in Kraft. Dieser neue EU-Rahmen für Covered Bonds soll das Regelwerk für Pfandbriefe und andere gedeckte Anleihen harmonisieren. Ihre volle Wirkung entfaltet der neue EU-Rahmen natürlich erst nach der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht. Durch die parallele EU-Verordnung ist jedoch bereits fix, dass es eine europäische Anpassung etwa beim Thema Übersicherung geben wird – in Form von Sicherheiten, die über die Deckungsanforderungen hinausgehen und die je nach den Vermögenswerten im Deckungspool auf 2 % oder 5 % festgesetzt werden sollen. In dieser Größenordnung läge die Übersicherung unter den neuen Basler Standards, würde die Produkte jedoch sicherer machen.E-Books/E-Paper: 2018 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die Bundesregierung wird dies weitgehend umsetzen. Ziel ist die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse wie beispielsweise E-Books und E-Paper. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.Elektromobilität: Im Jahr 2018 traten bereits steuerliche Regelungen in Kraft, die die Förderung der umweltfreundlichen Mobilität zum Ziel haben. Zusätzliche Maßnahmen sollen nun die Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs erhöhen, zur Planungssicherheit beitragen und weitere Impulse für eine umweltschonende Mobilität geben. So wird jetzt eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 % der Anschaffungskosten. Die nach dem Regierungsentwurf zunächst auf “Elektrolieferfahrzeuge” mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen (also die Fahrzeugklassen N1 und N2) beschränkte Förderung wurde im Zuge der parlamentarischen Beratung um Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen erweitert (Fahrzeugklasse N3). Damit können alle “Elektronutzfahrzeuge” unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse steuerlich begünstigt werden. Gefördert werden zudem elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Ein Lastenfahrrad weist eine für den gewerblichen Schwerlastentransport ausgelegte Nutzlast von mindestens 150 kg und ein Mindesttransportvolumen von einem Kubikmeter auf.Außerdem wird ein steuerlicher Anreiz für elektronisch betriebene Dienstwagen verlängert. 2018 wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges halbiert – allerdings zunächst nur befristet bis Ende 2021. Diese Begünstigung wird nunmehr bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen verlängert. Zusätzlich wird eine weitere Fallgruppe aufgenommen: Bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenen Kilometer keine CO2-Emissionen haben, wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40 000 Euro beträgt. Schließlich wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2030 ausgedehnt.Dienstreisen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro angehoben – für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmer 24 Stunden von ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt sind.Entlastung des Mittelstands: Vom Bürokratieentlastungsgesetz III profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen. Das Gros der Entlastung entfällt auf steuerliche Maßnahmen. Ab 1. Januar 2020 greifen folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen: Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro auf 22 000 Euro Vorjahresumsatz, Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung, Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung, Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine, Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen sowie Einführung einer (elektronischen) Übermittlungspflicht der für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats.Steuerliche Freibeträge: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt vom 1. Januar 2020 an um 192 Euro von 7 620 Euro auf dann 7 812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9 168 Euro auf künftig 9 408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben, und zwar um 1,95 %.Doppelbesteuerung: Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen ist die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem “EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz”, von besonderem Interesse. Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wirkt ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie gibt ein weiteres Verfahren für die Streitbeilegung in sämtlichen Fällen der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor.