Cum-ex-Urteil

Früherer Warburg-Mitarbeiter geht in Revision

Gegen die vom Landgericht Bonn verhängte Haftstrafe wegen Cum-ex-Geschäften hat der frühere Banker Christian S. Revision eingelegt. Der BGH soll prüfen, ob Verfahrensfehler vorlagen.

Früherer Warburg-Mitarbeiter geht in Revision

Im Cum-ex-Komplex hat das Landgericht Bonn erstmals eine Haftstrafe verhängt. Wie das Gericht bereits am Dienstagabend bekannt gab, verurteilte die zwölfte große Strafkammer den früheren Banker Christian S. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der 78-jährige S. galt als Top-Manager der Hamburger Warburg-Gruppe einst als die rechte Hand des früheren Warburg-Chefs Christian Olearius.

Wegen einer „rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung“, das im November begonnene Verfahren hatte sich unter anderem wegen der Auflagen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in die Länge gezogen, gelten zwei Monate der Haftstrafe bereits als vollstreckt. Wie das Gericht weiter mitteilte, ordnete es die Einziehung von 100.000 Euro aus dem Privatvermögen des Bankers an. Dabei handele es sich um den Wert der Taterträge, für den der Angeklagte als Gesamtschuldner haften soll.

Nach Angaben seines Verteidigers Thomas Fischer hat der Angeklagte am Mittwoch Rechtsmittel gegen das Urteil (Az.: 62 KLs 1/20) eingelegt. In nächster Instanz wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit befassen, wobei er sich ausschließlich mit der Frage befassen wird, ob das erstinstanzliche Urteil in einem von Rechtsfehlern freien Verfahren zustande gekommen ist.

Die Richter verwarfen den von der Verteidigung geforderten Freispruch, blieben mit ihrem Urteil jedoch deutlich hinter der Forderung der von der Kölner Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker geführten Anklage zurück. Sie hatte wegen schwerer Steuerhinterziehung in zwölf Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert. Da dasselbe Gericht in einem aufsehenden Urteil im vergangenen Jahr die Cum-ex-Geschäfte der Warburg-Bank als Straftat eingestuft hatte, war eine Bewährungsstrafe so gut wie ausgeschlossen. Denn nach geltender Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann bei Steuerhinterziehung die Strafe nicht auf Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Schaden mehr als 1 Mill. Euro beträgt.Die Christian S. zur Last gelegten Geschäfte, die zwischen 2006 und 2013 im Auftrag von Kunden getätigt wurden, hatten jedoch einen Steuerschaden in Höhe von 325 Mill. Euro verursacht. Auf mildernde Umstände hätte er höchstens aufgrund seines fortgeschrittenen Alters hoffen können. Da er sich im Rahmen des Prozesses nicht zu Wort meldete, hatte das Gericht keinen Anlass, ihm Reute oder den Willen, zur Aufklärung beizutragen, zugutezuhalten.

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