Steuerschulden

WestLB-Bad-Bank muss Milliarden-Summe aus Cum-Ex übernehmen

Die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) muss nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt Steuerschulden von rund einer Mrd. Euro aus Cum-Ex-Geschäften übernehmen. Dadurch steigen die Risiken für den Sparkassensektor. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

WestLB-Bad-Bank muss Milliarden-Summe aus Cum-Ex übernehmen

Die Erste Abwicklungsanstalt (EAA), die Bad Bank der WestLB, muss Steuerschulden von rund einer Mrd. Euro aus so genannten Cum-Ex-Geschäften übernehmen. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Mittwoch. Geklagt hatte die WestLB-Nachfolgegesellschaft Portigon.

Beide Parteien sind zwar aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geraten war und ab dem Jahr 2012 abgewickelt werden musste. Das Urteil ist aber von Bedeutung, weil sich die Besitzverhältnisse der Gesellschaften unterscheiden. Durch das Urteil steigen die Risiken für den Sparkassensektor.

Portigon gehört zu 100% dem Land Nordrhein-Westfalen, das 77% der Anteile direkt hält und 23% über die NRW Bank, der Förderbank des Landes. An der EAA hingegen sind neben dem Land auch die Sparkassen beteiligt. Jeweils 25% gehören dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband sowie dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe.

Im Jahr 2016 waren Ermittlungsverfahren gegen Ex-Vorstände der WestLB wegen Aktiengeschäften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet worden, auch als Cum-Ex-Geschäfte bekannt. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 hatte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Mrd. Euro gefordert.

„Zwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdrücklich der Beklagten zugewiesen”, hieß es vom Gericht. „Eine Auslegung der Vertragswerke und der Erklärungen der Parteien ergibt aber, dass die Übernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war.”

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt angefochten werden. Die EAA war zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar.