Charlotte Salathé, CMS

EU dehnt Pflichten zur Geldwäschebekämpfung aus

In einem Bündel an Vorschlägen verschärft Brüssel die Anstrengungen gegen das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Geldern in die Märkte.

EU dehnt Pflichten zur Geldwäschebekämpfung aus

Frau Salathé, die EU-Kommission hat ein Bündel an Vorschlägen zur Geldwäschebekämpfung vorgelegt. Was sind die Kernpunkte?

Das vorgelegte Paket besteht aus insgesamt vier Richtlinien- und Verordnungsentwürfen. Eine Richtlinie soll die derzeitige Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) ablösen, eine andere soll die EU-Geldtransferverordnung aktualisieren, insbesondere ihren Anwendungsbereich auf Kryptowährungen ausdehnen. Herzstücke des Paketes sind eine Richtlinie, die die Errichtung einer EU-Anti-Geldwäsche-Behörde regeln soll, sowie erstmalig eine EU-Geldwäscheverordnung­.

Warum ist ein solches Paket notwendig? Es gibt doch schon viele Vorschriften gegen Geldwäsche.

Das Paket zielt auf eine Vereinheitlichung der Geldwäschepräventionsstandards innerhalb der EU ab. Derzeit bestehen in einigen Mitgliedstaaten Verspätungen bei der Umsetzung der Richtlinienanforderungen. Zu­dem werden die Anforderungen, etwa mit Blick auf Know-your-Customer-Maßnahmen, im Detail unterschiedlich umgesetzt, was zu einem Flickenteppich führt. Eine EU-Geldwäscheverordnung, die – anders als eine Richtlinie – keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf, sondern unmittelbar gilt, beseitigt diese Problematik. Zudem bestehen unter den nationalen Regulatoren und den Financial Intelligence Units (FIUs), insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Verpflichtete, derzeit häufig Abstimmungsprobleme, denen durch das Paket abgeholfen werden soll.

Wie soll der Informationsaustausch verbessert werden?

Die EU-Anti-Geldwäsche-Behörde soll beispielsweise das zentrale Hosting des Online-Systems FIU.net übernehmen. Hierdurch sollen der Informationsaustausch erleichtert und gemeinsame operative Analysen ermöglicht werden.

Welche Aufgaben hat die neue Anti-Geldwäsche-Behörde?

Die beiden Kernaufgaben der Behörde sollen die Geldwäscheaufsicht und die Unterstützung der FIUs sein. Die Behörde wird einige grenzüberschreitend tätige und als risikoaffin eingestufte Institute im Finanzsektor ihrer direkten Aufsicht unterstellen. Im Nichtfinanzsektor wird sie vor allem eine koordinierende Rolle einnehmen. Übergeordnetes Ziel ist eine Vereinheitlichung der Aufsicht.

Besteht die Gefahr von Doppelzuständigkeiten?

In Bezug auf Institute, die der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt werden sollen, kann es zu Kompetenzgerangel kommen. Schließlich unterliegen diese derzeit der Aufsicht nationaler Regulatoren. Im Übrigen soll die Behörde lediglich eine koordinierende Rolle einnehmen.

Welche Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen des Finanzsektors?

Der Katalog der Verpflichteten im Finanzsektor soll ausgedehnt werden. Künftig werden zum Beispiel auch Anbieter von Kryptowährungsdienstleistungen – was in Deutschland bereits seit 2020 geltendem Recht entspricht – sowie Darlehensgeber und -vermittler, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute sind, geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Inhaltlich wird das Paket durch die Vereinheitlichung von KYC-Standards für grenzüberschreitend tätige Institute oder Institute mit Mutter im EU-Ausland für Erleichterungen sorgen.

Inwiefern sind Unternehmen außerhalb des Finanzsektors betroffen?

Während sich der Katalog der AML-Verpflichteten auf der einen Seite erweitert, sieht das Paket vor, dass Güterhändler – mit Ausnahme von Edelmetall- oder Edelsteinhändlern – nicht mehr als Verpflichtete gelten­. Hintergrund ist ein EU-weites Bargeldtransaktionsverbot ab 10000 Euro. Bislang sieht die Richtlinie vor, dass Güterhändler, die Bargeldtransaktionen ab 10000 Euro vornehmen, als Verpflichtete gelten. Deutschland hat die bisherige Anforderung bereits „überumgesetzt“ und Güterhändler grundsätzlich als (teils privilegierte) Verpflichtete definiert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der nationale Gesetzgeber hier an strengeren Maßstäben festhalten wird. In jedem Fall ist es Güterhändlern – unabhängig von formalen Pflichten – aufgrund ihrer „Legalitätspflicht“ anzuraten, Sicherungsmaßnahmen im AML-Bereich beizubehalten.

Charlotte Salathé ist Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.

Die Fragen stellte Helmut Kipp.

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