Meldepflichten für Auslandszahlungen haben sich grundlegend geändert
Meldepflichten für Auslandszahlungen
haben sich grundlegend geändert
Entlastungen für Unternehmen und Bankkunden seit Januar 2025 in Kraft
Von Erik Duesberg *)
„AWV-Meldepflicht beachten“ – wer hohe Beträge ins Ausland überweist oder Zahlungen aus dem Ausland auf sein Bankkonto erhält, findet auf dem Kontoauszug üblicherweise diesen oder einen ähnlichen Hinweis auf außenwirtschaftsrechtliche Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank. Zum Jahresbeginn haben sich die AWV-Meldepflichten grundlegend geändert. Seit Januar 2025 gelten neue Schwellenwerte, Fristen und Meldemodalitäten. Die wichtigste Neuerung: Künftig müssen der Bundesbank nur noch hohe Auslandszahlungen mit einem Betrag von über 50.000 Euro offengelegt werden.
Die Reform führt zu einer Vereinfachung des Meldewesens und reduziert den bürokratischen Meldeaufwand sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen jeder Rechtsform. In einigen Bereichen bleibt es dagegen kompliziert. In Teilbereichen werden AWV-Meldungen sogar umfangreicher als zuvor.
Die große Unbekannte
Vielen Privatpersonen gibt der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ nach wie vor Rätsel auf. Auch Unternehmen sind AWV-Meldepflichten häufig jedenfalls nicht vollumfänglich bekannt. Bis in die Rechtsabteilungen großer und mittelständischer Unternehmen hält sich hartnäckig das Missverständnis, Banken würden AWV-Meldungen für ihre Kunden vornehmen. Tatsächlich obliegt die Meldung ein- und ausgehender Auslandszahlungen im Wege einer sog. Z4-Meldung dem Kontoinhaber selbst. Banken übernehmen AWV-Meldungen – abgesehen von eng umgrenzten Ausnahmefällen bei bestimmten Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten – üblicherweise nicht.
Bundesbank möchte viel wissen
Der Z4-Meldepflicht unterliegen Überweisungen, Lastschriften, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Inhaltlich möchte die Bundesbank grundsätzlich über alles informiert werden – von Honorarzahlungen an US-amerikanische Beratungsunternehmen über die Begleichung von Rechnungen eines spanischen Handwerkerbetriebs bis hin zu Schulkosten für das Schweizer Internat.
Aus den Zahlungsmeldungen erstellt die Deutsche Bundesbank in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt Statistiken zu Auslandszahlungsflüssen, die als wichtige Entscheidungsgrundlage nationaler und europäischer Außenwirtschaftspolitik fungieren.
Schwellen angehoben
Eine Entlastung ergibt sich durch die Anhebung der Meldeschwellen. Seit dem Berichtsmonat Januar 2025 sind ein- und ausgehende Auslandszahlungen nicht mehr wie bisher bereits ab einer Höhe von über 12.500 Euro zu melden, sondern erst sofern sie den Betrag von 50.000 Euro übersteigen. Die Anpassung entlastet Privatpersonen und Unternehmen erheblich.
Weitere Erleichterungen für Unternehmen betreffen sog. Z5(a)-Meldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten, die künftig erst zu melden sind, wenn sie am Monatsende in Summe über 6 Mill. Euro liegen.
Vermögen von Inländern im Ausland, z.B. Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften zu mindestens 10% (sog. K3-Meldung), ist künftig nur noch zu melden, wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens über 6 Mill. Euro liegt.
Vereinheitlichung der Fristen
Neben der Anhebung der Meldeschwellen gelten seit Januar 2025 neue Meldefristen, innerhalb derer die Meldungen über das Allgemeine Meldeportal Statistik bzw. bei Privatpersonen auch telefonisch gegenüber der Deutschen Bundesbank abgegeben werden müssen. Zahlungsmeldungen sind nun einheitlich bis zum 7. Werktag des auf die meldepflichtige Transaktion folgenden Monats vorzunehmen. Für Z5(a)-Meldungen liegt die Meldefrist nun einheitlich auf dem 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats.
Kryptowerte im Fokus
Neue Meldepflichten gelten für digitale Assets. Mit spezifischen Melderegelungen für Kryptowerte trägt der Verordnungsgeber der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen im Wirtschaftsverkehr und der zuletzt in diesem Bereich entstandenen Rechtsunsicherheit Rechnung. Bei Erreichen des Schwellenwertes von über 50.000 Euro unterfallen Übertragungen von Kryptowerten nun auch offiziell der Z4-Meldepflicht, nachdem die Meldepflicht in diesem Bereich zuvor umstritten war. Neu eingeführte Kennziffern für Kryptowerte sollen eine präzisere Zuordnung zu den Zahlungsbilanzpositionen gewährleisten.
Bußgelder drohen
So kompliziert und zeitintensiv AWV-Meldungen auch sein mögen, an fristgerechten Meldungen kommen Meldepflichtige nicht vorbei. Nicht, nicht rechtzeitig oder falsch abgegebene AWV-Meldungen können mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR pro Verstoß geahndet werden. Im Unternehmenskontext sind zudem verwaltungsrechtliche, z.B. vergaberechtliche Nachteile und negative Registereintragungen möglich. Verfahren in diesem Bereich haben in den letzten Jahren – vor allem nach Fehlerfeststellungen in Außenwirtschaftsprüfungen – erheblich zugenommen. Bußgelder und Nebenfolgen können durch die Abgabe einer im Steuerstrafrecht bekannt gewordenen, aber auch im Außenwirtschaftsrecht vorgesehenen Selbstanzeige verhindert werden. Die Anzeige unterbliebener bzw. fehlerhafter AWV-Meldungen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt führt unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Sanktionsfreiheit.
*) Dr. Erik Duesberg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht von Flick Gocke Schaumburg.