Christian Judis, KPMG Law

Neue Anforder­ungen im Transparenz­register

„Das Transparenzregister soll künftig einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Unternehmen enthalten“ erklärt Christian Judis von KPMG Law.

Neue Anforder­ungen im Transparenz­register

Helmut Kipp

Herr Judis, der Gesetzgeber hat eine Neuregelung zum Transparenzregister beschlossen. Was bedeutet der Wegfall der sogenannten Mitteilungsfiktion?

Das Transparenzregister- und Fi­nanzinformationsgesetz (TraFinG) sieht eine Umstellung von einem Auffangregister auf ein Vollregister vor. Bislang war keine Meldung erforderlich, wenn die Eigentums- und Kontrollstruktur und damit die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister erkennbar waren. Gleiches galt für börsennotierte Gesellschaften beziehungsweise Konzernstrukturen. Diese Vereinfachung entfällt jetzt: Ab dem 1. August müssen alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und aktiv zur Eintragung mitteilen. Was wie eine bloße Formalie klingt, kann je nach Größe der Firmengruppe ganze Teams beschäftigen: Die Daten müssen erstmalig für jede betroffene Gesellschaft an das Transparenzregister gemeldet werden und zudem laufend gepflegt werden.

Welche Absicht steckt hinter der Änderung?

Das Transparenzregister soll künftig einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Unternehmen enthalten. Damit soll die seitens der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister ermöglicht und die Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten erleichtert werden.

Wie ist der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln?

Der Grundsatz ist einfach: Wer direkt mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrolliert, ist wirtschaftlich Berechtigter. Ab der zweiten Beteiligungsstufe ist eine Kontrolle erforderlich. Gibt es keinen „echten“ wirtschaftlich Berechtigten, gelten die Geschäftsführer / Vorstände als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Zu beachten sind im Einzelfall abweichende Stimmrechts- oder Stimmbindungsvereinbarungen, ein Stimmenpool oder eine sogenannte Kontrolle auf vergleichbare Weise, etwa über Vetorechte. Kompliziert sind zudem Fälle mit Auslandsbezug: Wie ist etwa eine luxemburgische S.a.r.l. oder eine angelsächsische LLP an der Spitze der Beteiligungskette zu bewerten? Internationale Investoren müssen gegebenenfalls und unabhängig von Geheimhaltungsinteressen ihre Kapital- und Stimmrechtsstruktur offenlegen – das muss man dort erst mal erklären.

Reicht das Register aus, verschachtelte Firmengeflechte zu entwirren und illegale Geldströme aufzudecken?

Bei der Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten ist zwingend ein Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. In der Masse der Fälle wird das Vollregister helfen, schneller zu verstehen, wer hinter dem Ge­schäftspartner steht. Durch eine breite „Streuung“ der Anteile oder über Auslandsgesellschaften kann die Ei­gentümerstruktur dennoch verschleiert werden, auch ohne Kenntnis des deutschen Tochterun­ter­neh­mens. Zudem: Dem Transparenzregister kommt kein öffentlicher Glaube zu! Wer Einsicht nimmt, muss die Angaben selbst überprüfen, eine amtliche Prüfung findet nicht statt.

Wie sollte die Mitteilung erfolgen?

Die Mitteilung muss über die offizielle Seite des Transparenzregisters erfolgen. Viele unserer Mandanten wünschen sich hier mehr Nutzerfreundlichkeit. Unbewusste Falschmeldungen wiederum bedeuten Korrektur- und Organisationsaufwand.

Wer kann das Register einsehen?

Seit Anfang 2020 jeder, der sich bei der offiziellen Seite des Transparenzregisters registriert. Insbesondere Banken und Notare werden zudem eine Schnittstelle zum automatisierten Abruf von Daten erhalten – das dürfte zumindest dort ihre Know-your-Customer-Prozesse verschlanken.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Für leichtfertige Verstöße sind Bußgelder von bis zu 100000 Euro vorgesehen; für vorsätzliche bis zu 150000 Euro, für schwerwiegende, wiederholte oder systematische bis zu 1 Mill. Euro. In der Praxis kommen schnell hohe fünfstellige Bußgelder zusammen, zumal diese nach dem bestehenden Bußgeldkatalog an den Jahresumsatz anknüpfen.

Christian Judis ist Senior Manager in der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

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