Virtuelle HV

Zukunfts­modell oder vertane Chance?

Der Gesetzgeber hätte mit der dauerhaften Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktienrecht die Chance zu einer Modernisierung gehabt, sie aber leider nicht ergriffen.

Zukunfts­modell oder vertane Chance?

Von Nikolaos Paschos und

Steffen Augschill*)

Das Gesetz zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung ist in Kraft getreten. Das neue Format orientiert sich an der herkömmlichen Präsenzversammlung und erscheint praktikabel, lässt echte Modernisierungsansätze jedoch vermissen. Seit Beginn der Covid-19-Pandemie werden Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland weit überwiegend virtuell abgehalten. Die Grundlage hierfür bilden bislang die Sonderregelungen des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ (COVMG).

In Reaktion auf die bislang überwiegend positiven Erfahrungen hiermit beschloss der Bundestag noch vor dem Auslaufen des COVMG Ende August dieses Jahres das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“. Das Gesetz trat am vergangenen Mittwoch in Kraft und schafft die Grundlage für eine pandemieunabhängige virtuelle Hauptversammlung. Es folgt der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 6. Juli 2022 (BT-Drucks. 20/2653), die diverse Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vom April dieses Jahres enthielt. Während der Regierungsentwurf vor allem von Unternehmensseite als unpraktikabel kritisiert wurde, sah sich der ursprüngliche, innovativere Referentenentwurf vor allem der Kritik von Aktionärsvertretern ausgesetzt.

Erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft als vollwertiges Versammlungsformat zu etablieren. Die Elemente der Präsenzversammlung sollen möglichst unverändert in die virtuelle Form überführt und – gegenüber der pandemiebedingten Sonderregelung – Aktionärsrechte aufgewertet werden. Dies manifestiert sich vor allem bei den gegenüber dem COVMG, aber auch dem Referentenentwurf verstärkten Interaktionsmöglichkeiten für Aktionäre, die einige praktische Herausforderungen für Unternehmen und eine Abkehr von tatsächlichen Entwicklungen bei der Vorverlagerung von Informations- und Entscheidungsprozessen mit sich bringen dürften.

Zentrale Vorschrift des Gesetzes ist der neue § 118a AktG n.F., der die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung als Alternative zur Präsenz- und zur Hybridversammlung (Präsenzversammlung mit fakultativer elektronischer Teilnahme von Aktionären) ermöglicht. Erforderlich ist hierfür nunmehr eine auf höchstens fünf Jahre zu befristende Satzungsgrundlage, und zwar entweder in Form einer Anordnung in der Satzung selbst oder einer Ermächtigung des Vorstands. Übergangsweise kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Saison 2023 eine virtuelle Hauptversammlung auch ohne entsprechende Satzungsregelung abhalten. Begrüßenswert ist, dass die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit, einzelne Beschlussgegenstände explizit einer Präsenzhauptversammlung vorzubehalten, keinen Einzug in die finale Gesetzesfassung gefunden hat; sie hätte die Vollwertigkeit des virtuellen Formats desavouiert.

Erhebliche Abweichungen von dem Sonderregime des COVMG wie auch von dem ursprünglichen Referentenentwurf ergeben sich bei der Rechtsausübung von Aktionären in und vor der virtuellen Hauptversammlung. Dies betrifft vor allem die Antragsstellung, die Stellungnahmen von Aktionären sowie ihr Rede-, Frage- und Auskunftsrecht.

Aktionäre haben künftig etwa die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Tagesordnungsgegenständen vor der virtuellen Hauptversammlung abzugeben – Entsprechendes hatte eine Reihe von Unternehmen während der Geltung des COVMG freiwillig angeboten. Ferner können Aktionäre Gegenanträge und Wahlvorschläge künftig auch in der virtuellen Hauptversammlung stellen. Zudem steht ihnen auch ein Rederecht per Videokommunikation zu. Das Gesetz stellt klar, dass Redebeiträge Fragen, Nachfragen, Auskunftsverlangen so­wie Anträge und Wahlvorschläge enthalten können.

Tiefgreifende Änderungen nahm der Gesetzgeber im Hinblick auf Aktionärsfragen vor. Bislang konnten die Gesellschaften die Fragenbeantwortung in der Versammlung davon abhängig machen, dass die Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung eingereicht wurden. Dies führte zu einer Konzentration der Versammlungen und Erhöhung der Antwortqualität, machte aber für den Aktionär ein flexibles Ausrichten der Fragen am Versammlungsverlauf unmöglich. Zwar kann die Vorabeinreichung von Fragen auch weiterhin zur Voraussetzung gemacht werden, künftig sind diese jedoch auch vorab von der Gesellschaft zu beantworten und die Antworten zugänglich zu machen. Zudem können alle Aktionäre in der Versammlung Nachfragen zu den Antworten stellen sowie Fragen zu Sachverhalten, die sich nach Ablauf der Vorabeinreichungsfrist ergeben haben. Wird vom Erfordernis der Vorabeinreichung Ge­brauch gemacht, hat die Gesellschaft zudem den Vorstandsbericht bereits vor der HV zu veröffentlichen, womit der Gesetzgeber eine weitere aktionärsfreundliche (freiwillige) Praxis vieler Unternehmen der vergangenen Jahre aufgreift.

Unternehmen werden vom Erfordernis der Vorabeinreichung voraussichtlich nur zurückhaltend Ge­brauch machen. Die erforderliche schriftliche Beantwortung in Verbindung mit dem Nachfragerecht aller Aktionäre in der Versammlung selbst ist unattraktiv und dürfte statt zu einer Entzerrung der Hauptversammlung zu einer Verdopplung des Aufwands für Unternehmen führen und zusätzliches Fehlerpotenzial beim Umgang mit (Nach-)Fragen in der Versammlung schaffen.

Ebenso wie in der physischen Hauptversammlung kann der Versammlungsleiter (Nach-)Fragen und Redebeiträge in der Versammlung bei entsprechender Ermächtigung angemessen zeitlich beschränken. Besondere praktische Herausforderungen dürften entstehen, wenn eine Vielzahl von Aktionärseingaben (quasi) zeitgleich bei der nach der Gesetzesbegründung vorgesehenen „virtuellen Meldestelle“ eingeht. Da der Versammlungsleiter gegebenenfalls nicht in der Lage ist, hierauf zeitnah zu reagieren, ergibt sich ein neues Missbrauchspotenzial.

Der Gesetzgeber versucht der Sorge vor übermäßigen Anfechtungsrisiken mit einer Anpassung des Anfechtungsrechts vorzubeugen. Eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen kann demnach grundsätzlich nicht auf die durch technische Störung verursachte Rechtsverletzung gestützt werden; eine ähnliche Regelung gibt es bereits heute im Aktiengesetz. Etwas anderes gilt vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, was nach der Gesetzesbegründung bei Beauftragung eines professionellen Dienstleisters regelmäßig ausscheidet.

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber ein digitales Hauptversammlungsformat geschaffen, das sich vornehmlich darauf beschränkt, die herkömmliche Präsenzversammlung mit all ihren Defiziten in ein virtuelles Format zu überführen. Zwar fällt die Neuregelung etwas ausgewogener aus, als der Regierungsentwurf es befürchten ließ, begrüßenswerte Ansätze aus dem ursprünglichen Referentenentwurf blieben jedoch unberücksichtigt. Der „große Wurf“ ist dem Gesetzgeber damit nicht geglückt.

Rechtsunsicherheit

Vertan hat der Gesetzgeber insbesondere die Chance auf eine Modernisierung der Hauptversammlung als solche. Wie die pandemiebedingten Erfahrungen gezeigt haben, erlaubt die Entzerrung der Versammlung und teilweise Vorverlagerung von Information und Willensbildung eine effizientere Durchführung der Haupt­versammlung, eine bessere Vorbereitung sowohl der Aktionäre wie auch der Gesellschaft und hierdurch eine fundiertere Entscheidungsfindung. Dies wäre auch bei Präsenzversammlungen begrüßenswert. Im Ergebnis scheint die virtuelle Hauptversammlung auch nach der Neukonzeption für Unternehmen gleichwohl handhabbar zu sein, auch wenn die Neuregelung einige praktische Herausforderungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten mit sich bringt. Wegen der allgemein mit dem vir­tuellen Format verbundenen Vorteile für Unternehmen und Aktionäre dürften viele Unternehmen gleichwohl auch weiterhin hiervon Gebrauch machen.

*) Dr. Nikolaos Paschos ist  Partner, Dr. Steffen Augschill Associate bei Latham­ & Watkins in Düsseldorf.