Finanzen persönlich

Betriebsrente macht nur wenig Sorgen

Pensionssicherungsverein schützt Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen

Betriebsrente macht nur wenig Sorgen

Von Andreas Kunze Für viele Rentner ist die Betriebsrente das wichtigste Einkommen neben der gesetzlichen Rente. Und viele Arbeitnehmer verzichten auf Lohn, um im Alter mit Betriebsrente besser dazustehen. Mit der Finanzkrise macht sich nun Angst breit: Könnte die Vorsorge über den Arbeitgeber in Gefahr geraten?Das Szenario wird immer düsterer. Weltweit kollabieren Banken und Versicherungen, eine Rezession könnte andere Firmen mit in den Abgrund reißen. Ernsthafte Sorge um die betriebliche Altersvorsorge muss sich aber niemand machen. Abhängig von der Versorgungsart greifen unterschiedliche Sicherungssysteme. Die wichtigste Rolle spielt dabei der Pensionssicherungsverein (PSV) in Köln. “Selbsthilfeverein”Der PSV ist eine “Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft”. Rund 70 000 Unternehmen finanzieren ihn mit einer Umlage. Ansprüche auf bereits laufende Leistungen der Betriebsrentner und Hinterbliebenen sind ohne Wenn und Aber beim PSV geschützt, Anwartschaften von Arbeitnehmern hingegen erst, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.Bei Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, sind Ansprüche dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Beruht die Anwartschaft auf einer Entgeltumwandlung, wurde sie also mit Gehaltsverzicht finanziert, ist sie nun schon mit Erteilung der Versorgungszusage unverfallbar. Wer als Arbeitnehmer freiwillig über den Betrieb vorsorgt, muss keine Sorge haben, dass er wegen nicht erfüllter Fristen Geld verliert. Pensionskasse exklusivDie Unverfallbarkeitsvoraussetzungen für vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusagen sind höher: Es muss eine mindestens zehnjährige Zusagedauer zurückgelegt sein. Außerdem muss der Begünstigte mindestens 35 Jahre alt sein. Sehr wichtig: Die alten Unverfallbarkeitsregelungen gelten sowohl für Versorgungsanwartschaften, die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgungszusage als auch auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Der PSV haftet aber nur bei Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds, nicht bei der Pensionskasse oder der Direktlebensversicherung. Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, selbst die Rente zu zahlen. In der Ansparphase bildet das Unternehmen dafür Rückstellungen. Später haftet das Unternehmen mit dem Betriebsvermögen. Geht das Unternehmen in Konkurs, sind die Rentenansprüche über den PSV abgesichert – maximal 7 140 Euro im Monat.Auch bei der Unterstützungskasse wird dem Arbeitnehmer eine feste Rente zugesagt. Allerdings ist die Unterstützungskasse eine vom Arbeitgeber unabhängige Versorgungseinrichtung. Die Rentenansprüche sind über den PSV geschützt. Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen. Sie werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beaufsichtigt und müssen mindestens die eingezahlten Beträge garantieren. Zusätzlich sind die Rentenansprüche über den PSV geschützt. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Lebens- oder Rentenversicherung ab. Bei einer Insolvenz springt notfalls die Auffanggesellschaft Protektor ein. Wichtig: Im Ausnahmefall ist auch eine Direktversicherung über den PSV abgesichert – wenn der Arbeitgeber den Vertrag zu seinen Gunsten beleiht, abtritt oder verpfändet. Nicht zwingend gesichert Pensionskassen hingegen sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die wie eine Lebensversicherung funktionieren. Getragen wird eine Pensionskasse von einem oder mehreren Arbeitgebern. Sie wird von der BaFin beaufsichtigt. Zumeist besteht eine Insolvenzsicherung über Protektor, was aber nicht zwingend ist.