Finanzen persönlich

Der Fiskus lässt den Steuerzahlern noch weniger in der Geldbörse

Entfernungspauschale wird gekürzt - Arbeitszimmer nur noch in sehr engen Grenzen absetzbar - Wenig Ausweichmöglichkeiten - Steueränderungen 1. Teil *)

Der Fiskus lässt den Steuerzahlern noch weniger in der Geldbörse

Von Rüdiger Apel Wie fast jedes Jahr sind auch Anfang 2007 diverse Änderungen der Einkommensteuer in Kraft getreten. Auf dieser und in der folgenden “Finanzen persönlich”-Seite stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor. Dazu gehören die Änderung bei der Entfernungspauschale, die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, die Reduzierung des Sparer-Freibetrages, eine neue Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern und die Erhöhung des Spitzensteuersatzes. 1. Änderung bei der Entfernungspauschale Die aktuelle Regelung sieht für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und bei doppelter Haushaltsführung Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro vor. Mit der Neuregelung sind seit Jahresanfang erst ab dem 21. Kilometer Beträge wie Werbungskosten abziehbar. Somit können Arbeitnehmer, die näher an ihrem Arbeitsplatz wohnen, keine Werbungskosten mehr geltend machen. Dies wird auch nicht über die Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags kompensiert. Somit kann erst für jeden Entfernungskilometer, der 20 Kilometer übersteigt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale abgezogen werden. Maximal 4 500 EuroWird kein eigener Pkw oder ein Dienstwagen (zur Nutzung überlassener Pkw) benutzt, ist die Entfernungspauschale weiterhin auf 4 500 Euro im Jahr begrenzt. Wird die Entfernungspauschale bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Kalenderjahr überstiegen, so ist der übersteigende Teil nicht mehr abzugsfähig. Benötigt der Arbeitnehmer weniger als 21 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten nur noch über den Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket bis zu einer Höhe von 44 Euro monatlich kostenlos zur Verfügung stellen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist dann der geldwerte Vorteil des Job-Tickets pauschal mit 15 % zu versteuern. Auch Menschen mit einer Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 70 % oder 50 % und Merkzeichen “G” für gehbehindert) können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Strecke, also auch für die ersten 20 Kilometer, geltend machen. Im Gegensatz dazu bleibt es bei den wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Kilometer ohne Kürzung (ab dem ersten Kilometer). Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen werden nicht berücksichtigt. Erst ab dem 34. KilometerBei der Neuregelung macht sich – bei dem in diesem Jahr gültigen Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro, 220 Arbeitstagen und bei Vorliegen von sonstigen Werbungskosten – die Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 34. Kilometer bemerkbar. Sollten keine weiteren Werbungskosten vorhanden sein, so deckt formal der Arbeitnehmerpauschbetrag eine Entfernung bis 13,9 Kilometer ab. Beispiel: Verfügen Sie als Arbeitnehmer über ein Jahres-Bruttoeinkommen von 95 000 Euro, sind ledig und haben eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern, so haben Sie künftig 528 Euro weniger in der Tasche. Die Neuregelung hat aber auch Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer, der Fahrtkosten erstattet bekam. Diese Erstattung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bisher konnte bis zur Höhe der vom Arbeitnehmer berücksichtigungsfähigen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 % Lohnsteuer mit Abgeltungswirkung versteuert werden. Dies ist jetzt für die ersten gefahrenen 20 Kilometer nicht mehr möglich. Kürzeste Distanz angeben Bei Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte ist weiterhin die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzugeben. Die Kürzung um die ersten 20 Kilometer nimmt das Finanzamt bei der Berechnung automatisch vor. Künftig können auch Unfallkosten neben der Entfernungspauschale nicht mehr als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden. Diese fallen seit diesem Jahr auch unter die Abgeltungswirkung. 2. Abzugsfähigkeit eines häuslichen ArbeitszimmersBis Ende 2006 konnte ein häusliches Arbeitszimmer mit 1 250 Euro steuerlich berücksichtigt werden, wenn die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % ausmacht. Weitere Voraussetzung war, dass für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Regelung wurde aufgehoben und durch folgende ersetzt: Mit dem Veranlagungszeitraum 2007 kann das Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Den Mittelpunkt stellt nach der Definition des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer dann dar, wenn dort die für die Tätigkeit prägenden Arbeiten verrichtet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Kosten für dieses Arbeitszimmer in vollem Umfang geltend gemacht werden. Konnten Sie bisher ein Arbeitszimmer geltend machen, liegen aber die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so können Sie aber weiterhin Aufwendungen für Arbeitsmittel wie beispielsweise Schreibtisch, Schreibtischstuhl, -lampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch und den PC (Einrichtungsgegenstände) steuerlich geltend machen, wenn diese so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Nur noch drei GestaltungenSeit Jahresanfang sind nur noch drei Gestaltungen denkbar, in denen im Einzelfall sämtliche Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt werden können:1.) Wird vom Arbeitgeber des Angestellten ein häuslicher Telearbeitsplatz eingerichtet, kann der Steuerpflichtige sämtlichen Kosten für dieses Arbeitszimmer geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass die vom heimischen Büro aus geleistete Arbeit wesentlich und prägend ist. 2.) Werden Räumlichkeiten in der Nachbarschaft zur Wohnung entweder angemietet oder eigene Räumlichkeiten genutzt, entfällt die Abzugsbeschränkung, wenn diese Räume beruflich genutzt werden. Auch wenn in einem Mehrfamilienhaus das Dach- oder Kellergeschoss als Arbeitszimmer verwendet wird, ist es voll absetzbar, wenn es sich auf einer anderen Ebene als der Wohnbereich befindet.3.) Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt auch dann in Betracht, wenn der Angestellte sein häusliches Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermietet . Der entsprechende Mietvertrag wird dann anerkannt, wenn er im “vorrangigen” Interesse der Firma steht. Da die Mieteinnahmen relativ niedrig sein dürfen, aber alle auf das Zimmer entfallenden Kosten geltend gemacht werden dürfen, kann ein großer Steuervorteil einstehen. *) Der zweite und letzte Teil dieses Überblicks folgt auf der nächsten “Finanzen persönlich”-Seite.