RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: STEPHAN KÖNIG

Der Geldwäschebeauftragte feiert sein Comeback

Bundesregierung verschärft Vorschriften im Kampf gegen illegale Finanzmittel

Der Geldwäschebeauftragte feiert sein Comeback

– Herr Dr. König, die Bundesregierung hat schärfere Vorschriften gegen Geldwäsche auf den Weg gebracht, warum sind die bestehenden Regelungen nicht ausreichend?Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), eine Organisation der OECD, hat internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erarbeitet und ihre Umsetzung überprüft. Deutschland ist eines der Gründungsmitglieder der FATF und hat sich dazu verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Der Deutschlandbericht der FATF von Anfang 2010 hat eine Reihe von Defiziten identifiziert, die durch die Gesetzesnovelle behoben werden sollen.- Was sind die wesentlichen Neuerungen?Der Kreis der Personen und Unternehmen, die als Verpflichtete die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten haben, ist ausgeweitet worden. In Zukunft sollen auch Unternehmen und Personen darunterfallen, die elektronisches Geld vertreiben oder rücktauschen, aber nicht gleich Kreditinstitute oder Emittenten sind. Damit sind zum Beispiel Verkaufsstellen erfasst, die gegen Barzahlung Coupons, Chips oder Gutscheine ausgeben.- Und darüber hinaus?In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen auch “wirtschaftlich Berechtigte”; dieser Kreis wird zukünftig ausgeweitet auf sämtliche Unternehmen oder Personen, die als Treugeber handeln oder auf sonstige Weise 25 % oder mehr des Vermögens der eigentlich handelnden Person kontrollieren. Hierzu zählt auch jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Erlösverteilung des Vertragspartners ausübt.Als wirtschaftlich Berechtigter soll auch gelten, wer in sonstiger Weise jemanden zum Handeln veranlassen kann. Damit werden Fälle erfasst werden, in denen eine andere Person als der Vertragspartner aufgrund wirtschaftlicher Beherrschung der Geschäftsbeziehung als eigentlicher Berechtigter anzusehen ist.- Zudem sollen Sorgfaltspflichten ausgebaut werden, was bedeutet das?Es soll sichergestellt werden, dass der Verpflichtete bei fraglichen Geschäften nicht nur die Identität des Vertragspartners erfassen und überprüfen muss, sondern auch die des hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten. Diese Überprüfung stand nach herrschender Ansicht bisher im Ermessen des Verpflichteten. Um sie zu erleichtern, sieht der Gesetzesentwurf unter anderem vor, dass der Vertragspartner seinerseits gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen hat, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten durchführt und gegebenenfalls für wen. Verpflichtete müssen den Behörden melden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner vorgenannten Offenlegungspflicht zuwiderhandelt oder eine Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich ist.- Haben Unternehmen besondere Pflichten?Alle Unternehmen, die unter den Kreis der Verpflichteten fallen, müssen in Zukunft einen Geldwäschebeauftragten bestellen, der unmittelbar an die Geschäftsführung berichtet. Diese Verpflichtung galt bereits früher, war 2008 aber abgeschafft worden. Die Liberalisierung hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung nicht ausgezahlt.- Wie sehen mögliche Sanktionen aus?Wie bisher sollen Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Gesetzesnovelle sieht jedoch vor, dass in Zukunft Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit, als einheitlicher Verschuldensmaßstab für jede Art von Pflichtverletzung gilt. Bisher wird noch zwischen vorsätzlichen Verstößen einerseits und fahrlässigen Verstößen andererseits differenziert. Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen einheitlich auf 100 000 Euro angehoben werden. Schließlich kann die zuständige Behörde einem Verpflichteten die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit untersagen, wenn wiederholt und trotz Mahnung in erheblicher Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes verstoßen wird.—-Dr. Stephan König ist Partner und Mitglied der Compliance Group bei Oppenhoff & Partner in Köln. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.