Finanzen persönlich

Durchlöcherter Schutz fürs Haus

Gefahren bei Wohngebäude-Versicherung

Durchlöcherter Schutz fürs Haus

Von Andreas Kunze Bei Feuer, Sturm oder geplatzten Wasserleitungen vertrauen Hausbesitzer auf den Schutz ihrer Wohngebäude-Versicherung. Doch wenn die Versicherungssumme nicht stimmt, kann es wegen “Unterversicherung” böse Überraschungen geben – daran sollten vor allem jene Hausbesitzer denken, die im Frühjahr größere Umbauten oder Modernisierungen planen. Unterversicherung bedeutet, dass der Wert des Hauses größer ist als die Versicherungssumme. Brennt zum Beispiel ein mit 200 000 Euro versichertes Haus ab, so gibt es im Schadenfall maximal diesen Betrag, auch wenn das Haus 300 000 Euro wert war. Sogar bei einem Schaden von nur 50 000 Euro würde der Hausbesitzer eine schmerzliche Einbuße erleiden. Waren nur zwei Drittel des Hauswertes versichert, werden auch nur zwei Drittel des Schadens bezahlt, statt 50 000 also nur 33 333 Euro. UnterversicherungsverzichtIn einigen Bedingungen ist zwar ein Unterversicherungsverzicht in Höhe von 3 % vorgesehen, was die negativen Folgen aber nur ein wenig abmildert. Ein Hausbesitzer tut deshalb gut daran, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen. Insbesondere bei festen Beträgen, unmittelbar nach einem Hauskauf sowie nach Modernisierungen ist dies nötig, denn Versicherungslöcher entstehen meist in diesen Situationen:Feste Versicherungssumme: In der Police steht ein Betrag, der bei Vertragsschluss den tatsächlichen Neubau-Kosten entsprach. Für die Unterversicherung ist aber maßgeblich, wie hoch die Neubau-Kosten zum Zeitpunkt des Schadenfalls sind. Schon wegen gestiegenen Arbeitslöhnen ist dieser Wert bereits nach wenigen Jahren meist deutlich höher. “Wer eine feste Versicherungssumme hat, muss also regelmäßig die aktuellen Neubau-Kosten seinen Hauses ermitteln und die Versicherungssumme entsprechend erhöhen”, sagt Andreas Kutschera, behördlich zugelassener Versicherungsberater aus Mönchengladbach. Die Alternative dazu: Die Versicherungssumme wird einmalig ermittelt, auf einen historischen Basiswert (“Versicherungssumme 1914”) umgerechnet und dann mit einem jährlich aktualisierten Preisfaktor multipliziert. Das schließt eine Unterversicherung zumindest wegen Preissteigerungen aus. Es bleibt aber immer noch das Risiko, dass der Neubauwert anfangs nicht richtig ermittelt wurde. Der Kunde sollte bei diesem Thema auf Hilfe vom Versicherer pochen. Es bestehen gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wie der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden hat (Az: IVa ZR 193/87). Wird der Kunde allein gelassen, können sich Versicherer nicht auf Unterversicherung berufen. Versicherungsübernahme: Wer ein Haus kauft, der kauft die Wohngebäudeversicherung gleich mit. Denn der Vertrag geht auf den Erwerber über – ob er das will oder nicht. Wer eine andere Gesellschaft haben möchte, hat zeitlich befristet ein Sonderkündigungsrecht. Aus Bequemlichkeit lassen neue Hauseigentümer aber gerne die alte Wohngebäude-Versicherung weiterlaufen, wie Versicherungsberater Kutschera beobachtet hat. “Es wird dann einfach darauf vertraut, dass der Voreigentümer das Haus richtig versichert hat – und das kann ins Auge gehen.” Den Versicherer trifft in solch einem Fall keine spontane Beratungspflicht, entschied jedenfalls das Landgericht Düsseldorf (VersR 2006 S. 502), zumindest nicht in den Fällen mit fester Versicherungssumme. Dann gelte der Grundsatz, dass es allein Sache des Versicherungsnehmers ist, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für den zutreffenden Versicherungsschutz zu sorgen. War die übernommene Police zu knapp kalkuliert, bleibt der Kunde auf einem Teil des Schadens sitzen.Werterhöhungen: Wenn sich durch eine Baumaßnahme der Wert des Objektes erhöht hat, etwa wegen einer nachträglich eingebauten Fußbodenheizung oder des Anbaus eines Wintergartens, sollte der Versicherungsvertrag ebenfalls angepasst werden. Eine “gleitende Versicherungssumme” gewährleistet nur, dass das Objekt im bisherigen Zustand richtig versichert ist, so Andreas Kutschera. “Die Werterhöhung muss zusätzlich versichert werden.” Modernisierungs- und Umbauvorhaben sollten Kunden am besten schriftlich der Versicherung ankündigen und den Eingang des Schreibens bestätigen lassen. Der Versicherer verschickt dann in der Regel Berechnungsbögen für die Werterhöhung oder lässt einen Mitarbeiter vor Ort kommen. Gefährliche StandardklauselnAußerdem zu beachten: In den überwiegend einheitlich formulierten Bedingungen von Wohngebäudeversicherungen findet sich meist unter dem Punkt “Sicherheitsvorschriften” eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Das kann zu einem Versicherungsloch führen, wenn z. B. ein Kaminofen eingebaut wurde, die Abnahme durch den Schornsteinfeger aber noch fehlte. Bei einem Feuer könnte der Versicherer die Leistung zumindest teilweise verweigern, weil gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde.