Immobilien - Gastbeitrag

Finanzbehörden erschweren Finanzierung denkmalgeschützter Objekte

Börsen-Zeitung, 17.9.2009 Die Immobilienbranche rät derzeit noch Investoren und Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien, sich rechtzeitig die Abschreibungen für 2009 auf denkmalgeschützte Gebäude zu sichern. Das ist gut gemeint. Für viele...

Finanzbehörden erschweren Finanzierung denkmalgeschützter Objekte

Die Immobilienbranche rät derzeit noch Investoren und Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien, sich rechtzeitig die Abschreibungen für 2009 auf denkmalgeschützte Gebäude zu sichern. Das ist gut gemeint. Für viele Eigentümer, die im vergangenen Jahr oder noch früher eine denkmalgeschützte Immobilie gekauft haben, könnte dies jedoch ein schwieriges und riskantes Unterfangen werden. Klammheimlicher BeschlussDenn klammheimlich wurde durch Beschluss der zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung vom 10.12.2008 und 11.12.2008 die Aufhebung der bisherigen Regelung angeordnet. Vorläufige Bescheide, die das Vorliegen eines Denkmals bestätigen, berechtigen mit Wirkung ab 1. Januar 2009 nicht mehr zu einem Abschlag für Aufwendungen für Sanierungen eines denkmalgeschützten Gebäudes bei der Steuer. Die bisherige Vorgehensweise wurde so auch in dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16.12.2008 an die unteren Denkmalbehörden aufgehoben.Basis für die steuerliche Absetzung von Aufwendungen für die Sanierung eines als Denkmal geschützten Gebäudes sind die Paragraphen 7 i und 10 f Einkommensteuergesetz. Bei einem Baudenkmal, das in Deutschland steht, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren pro rata einen Großteil der Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung absetzen.Voraussetzung für die Abzugsberechtigung ist aber das Vorliegen eines Abschlussbescheids der Denkmalbehörden. Diese Verfahrensweise hat zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Insbesondere die lange Bearbeitungsdauer von oft mehr als drei Jahren bei den Bescheinigungsbehörden hat dazu geführt, dass die Steuerbegünstigung erst Jahre nach der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts gewährt wurde.Zur Lösung dieses Dilemmas wurden durch die Länderfinanzministerien und in Ausführung durch die Oberfinanzdirektionen unterschiedliche Billigkeitserlasse angeordnet. Hierzu gehören zum Beispiel die Erlasse S 2198b-21/4-St 22 vom 31.1.2005 oder S 2198b-21/10-St 22 vom 2.5.2005 der Oberfinanzdirektion Chemnitz, die den Sachverhalt darlegen. Anerkennung ist möglichAls Konsequenz wurde in den Verfügungen festgelegt, dass die steuerliche Anerkennung mit Abschlag auch möglich ist, wenn seitens des Denkmalamts eine vorläufige Bescheinigung oder eine qualifizierte Eingangsbescheinigung der Behörde vorgelegt wird. Diese wird erteilt, wenn fast alle Voraussetzungen einer denkmalgerechten Abnahme erfüllt sind und es bestenfalls noch um Details der Kosten geht.Das Finanzamt hat aufgrund der Vorlage der vorläufigen Bescheinigung in der Regel einen Abschlag von 10 % vorgenommen. Mit einer Verzögerung von etwa einem Jahr wurde dann das Geld durch die Finanzverwaltung an den Käufer und Steuerpflichtigen erstattet oder mit einer Steuerschuld verrechnet.Diese Praxis wurde nun aufgehoben. Gleichzeitig sind aber die Denkmalbehörden sachlich und personell nicht in der Lage, in einem für den Steuerzahler angemessenen Zeitraum Endbescheide zu erstellen. Im Ergebnis werden Steuerzahler mit ihren berechtigten Erstattungsansprüchen nun über viele Jahre hingehalten. Problematisch ist dies vor allem dann, wenn sie die Denkmal-Afa mit in ihre Finanzierung eingerechnet haben. Grundrechte verletzt?Rechtlich gesehen könnte diese Verfügung einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes darstellen, zumal Stichtag der neuen Regelung der 1. Januar 2009 auch für vor diesem Zeitpunkte erworbene und sanierte Objekte war. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in eine zeitnahe steuerliche Absetzbarkeit seiner Aufwendung ist schutzwürdig.So bleibt dem Steuerpflichtigen nur der Weg, einen jahrelangen Prozess vor dem Finanzgericht gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung oder vor dem Verwaltungsgericht gegen die Untätigkeit der Denkmalbehörde anzustrengen. Von künftigen bankfinanzierten Investitionen in ein Denkmal ist abzuraten, wenn der frühe und pünktliche Steuereffekt Grundlage für den Zins- und Tilgungsplan ist.