Recht und Kapitalmarkt - Interview mit Karsten M. Ley

Jetzt Gewinne aus China abziehen zahlt sich aus

Vor der Körperschaftsteuerreform 2008: Erträge bis Jahresende quellensteuerfrei auskehren

Jetzt Gewinne aus China abziehen zahlt sich aus

– Welche Änderungen ergeben sich durch die in China anstehende Steuerreform im nächsten Jahr?Ziel der Körperschaftsteuerreform ist eine vollständige Vereinheitlichung des Steuersystems und Aufhebung der bisherigen Trennung zwischen ausländisch und chinesisch investierten Unternehmen. Darüber hinaus werden die für ausländisch investierte Unternehmen aktuell gültigen regionalen Förderungen, Steuerbefreiungen und Steuerreduzierungen auslaufen und zugunsten einer hightechorientierten Industrie- und Technologieförderung ersetzt werden. Überdies ist eine Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 33 % auf 25 % geplant, und es werden umfangreiche Missbrauchsvermeidungsregelungen eingeführt. Zudem ist die Erhebung einer effektiven Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 10 % nach derzeitigem Diskussionsstand wahrscheinlich. – Welche Unternehmen werden zukünftig steuerliche Förderungen in Anspruch nehmen können?Künftig werden Steuervorteile nur noch für bestimmte Branchen und Technologien gewährt, nicht mehr für bestimmte Standorte oder Tätigkeiten. Förderungswürdig sind nunmehr insbesondere Hoch- und Neutechnolgieunternehmen sowie strategisch wichtige Industriezweige. Neben der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % für Hoch- und Neutechnologieunternehmen sind auch Steuerbefreiungen für bestimmte Einkünfte sowie besondere Abschreibungs- und Bilanzierungsregelungen vorgesehen. – Sind im neuen chinesischen Körperschaftsteuerrecht Übergangsregelungen für bestehende steuerliche Vergünstigungen vorgesehen?Für alle Unternehmen, die bereits Steuervergünstigungen erhalten haben oder die vor dem 16. März dieses Jahres genehmigt und gegründet waren, sind Übergangsvorschriften vorgesehen, die in den kommenden fünf Jahren zu einer schrittweisen Anhebung an den nun einheitlichen Steuersatz von 25 % führen. Unternehmen, die heute dem Regelsteuersatz von 33 % unterworfen sind, können dagegen bereits ab 2008 mit dem niedrigeren Regelsteuersatz von 25 % veranlagt werden. Bereits eingetretene zeitliche Steuerbefreiungen können noch bis zu ihrem Ablauf voll genutzt werden. – Sieht das neue Körperschaftsteuergesetz verschärfte Missbrauchsvorschriften vor?Zur Vermeidung missbräuchlicher Verrechnungspreisgestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen wird der Fremdvergleichsgrundsatz nunmehr im Gesetz festgeschrieben. Zudem enthält das neue Steuerrecht eine Hinzurechnungsregelung, durch die eine missbräuchliche Gewinnverlagerung ins Ausland vermieden werden soll. Daneben wird eine Regelung zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Gesellschafterfremdfinanzierungen eingeführt. Das neue Körperschaftsteuergesetz enthält nun auch eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die eine Gestaltung ohne angemessene wirtschaftliche Zielsetzung generell verhindern soll. – Welche weiteren Schritte raten Sie deutschen Unternehmen?Bereits heute ist eine Vielzahl ausländischer Investoren im Bereich moderner und zukunftsorientierter Technologien in China tätig. Diese sollten nun prüfen, ob sie eine der neuen Voraussetzungen zu den eingeführten branchen- und technologiebezogenen Steuervergünstigungen erfüllen. Sofern ein bereits bestehendes chinesisches Beteiligungsunternehmen derzeit einem reduzierten Steuersatz unterworfen wird und sich diese Vergünstigung in den kommenden fünf Jahren schrittweise reduziert, könnte einer steuerlichen Mehrbelastung durch eine entsprechende Aufwands- und Ertragsplanung entgegengewirkt werden. – Wie sieht es in anderen Fällen aus?Stehen dagegen einer chinesischen Tochter nach dem alten Körperschaftsteuerrecht noch besondere Steuerbefreiungen oder zeitlich begrenzte Steuersatzreduzierungen zu, sollte die Gewinnsituation kurzfristig verbessert werden, um davon noch profitieren zu können. Darüber hinaus führt insbesondere die geplante Einführung einer effektiven Quellensteuer auf Dividendenzahlungen bei Kapitalgesellschaften zu einer erheblichen steuerlichen Belastung für ausländische Gesellschafter: Eine Quellensteueranrechnung in ihren Herkunftsländern wird meist aufgrund der steuerlichen Freistellung von Dividendenerträgen nicht möglich sein. Ausschüttungsfähige Gewinne einer chinesischen Tochtergesellschaft sollten daher noch bis zum Ende des laufenden Jahres quellensteuerfrei an die ausländischen Gesellschafter ausgeschüttet werden. Karsten M. Ley, Steuerberater, ist Senior Manager bei Deloitte & Touche, Düsseldorf.Die Fragen stellte Walther Becker.