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Kein Risiko für Käufer von Denkmalschutz-Objekten

Klarstellung durch Finanzministerium

Kein Risiko für Käufer von Denkmalschutz-Objekten

tl Frankfurt – Käufer von denkmalgeschützten Immobilien und Immobilien in Sanierungsgebieten, die mit einer Sanierungsverpflichtung des Bauträgers verkauft werden, müssen nicht mehr befürchten, dass dies als schädliches “Steuerstundungsmodell” gewertet wird. Dies stellt der Entwurf eines Anwendungsschreibens zu Paragraph 15b des Einkommensteuergesetzes klar, den jüngst das Bundesfinanzministerium dem Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen vorgelegt hat. Eine Nebenleistung reichtAllerdings gilt dies nur dann, wenn der Käufer einer solchen Wohnung keine sogenannte Nebenleistung vom Bauträger erwirbt. Schon die Inanspruchnahme einer einzigen solchen Nebenleistung führt zur sogenannten “Modellhaftigkeit”. Damit würden die Wohnungen als Steuerstundungsmodelle qualifiziert. Verluste können dann nur mit Gewinnen aus der gleichen Quelle verrechnet werden. In der Investitionsphase gibt es damit keine Steuervorteile. Zu solchen schädlichen Nebenleistungen zählt beispielsweise eine Mietgarantie. Nur Nebenleistungen, die die Vermietungs- und Verwaltungsphase betreffen (z. B. Aufwendungen für die Hausverwaltung und Vereinbarungen über den Abschluss eines Mietenpools) seien unschädlich, teilte die Berner Group, ein Anbieter von Immobilien-Kapitalanlageprodukten mit. Allerdings dürfen dann Vorauszahlungen für nicht länger als zwölf Monate geleistet werden. Grundsätzlich heißt es in dem Entwurf: “Für die Modellhaftigkeit spricht das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ermöglicht. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlageprospektes oder in vergleichbarer Form (z. B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen) vermarktet.”