RECHT UND KAPITALMARKT

Neue Verwaltungspraxis zum Transparenzregister

Erweiterte Meldepflichten - Nahezu sämtliche Gesellschaften betroffen

Neue Verwaltungspraxis zum Transparenzregister

Von Gerald Reger, Felix Link und Michael Braun *)Am 1. Januar ist das neue Geldwäscherecht (GwG) in Kraft getreten. Änderungen bringt die Reform, die das deutsche Recht an die 5. EU-Geldwäscherichtlinie anpasst, insbesondere im Bereich des Transparenzregisters. Dieses wird künftig auch ohne berechtigtes Interesse durch die Öffentlichkeit einsehbar sein. Für weiteren Handlungsbedarf sorgt nun auch das Bundesverwaltungsamt (BVA), das seine Verwaltungsauffassung in Bezug auf das Transparenzregister konkretisiert und dazu aktualisierte FAQ veröffentlicht hat. Diese erweitern die Meldepflichten insbesondere von Kommanditgesellschaften, Treuhandgestaltungen und mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Entgegengesetzter AnsatzAls zentrale Bußgeldbehörde im Bereich des Transparenzregisters ist das BVA insbesondere zuständig bei Verstößen gegen die Pflicht einer Gesellschaft zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) zum Transparenzregister. Auch Gesellschafter können betroffen sein, wenn sie entsprechende Anteile oder Stimmrechte an einer meldepflichtigen Gesellschaft halten oder diese auf andere Weise kontrollieren können. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Bei Gesellschaften ist dies insbesondere jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft hält.Die aktualisierten FAQ enthalten bedeutende Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung vom August 2018, die insbesondere Kommanditgesellschaften, Treuhandgestaltungen und Konzernstrukturen betreffen. Kommanditgesellschaften kamen bislang weit überwiegend in den Genuss der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG. Danach gilt die Pflicht zur Meldung des wB zum Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wB bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Da bei Kommanditgesellschaften sämtliche Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind, ging das BVA bisher davon aus, eine Meldung des wB zum Transparenzregister sei im Regelfall entbehrlich. Diese Verwaltungsauffassung hat das BVA nun aufgegeben und verfolgt nun den entgegengesetzten Ansatz.Eine Meldung des wB von Kommanditgesellschaften zum Transparenzregister ist nach den neuen FAQ grundsätzlich erforderlich. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen. Die Mitteilungsfiktion soll nur greifen, wenn beispielsweise lediglich der Komplementär oder der einzige Kommanditist als wB gilt oder kein tatsächlicher wB ermittelt werden kann. Darüber hinaus sind nach dem BVA die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nun grundsätzlich als deren wB anzusehen, sofern sie nicht gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen sind und dies im Handelsregister eingetragen ist. Diese Änderungen werden bei Kommanditgesellschaften eine Vielzahl neuer Meldungen zum Transparenzregister erforderlich machen.Auch bei Treuhandgestaltungen, in denen ein Treuhänder Kapitalanteile oder Stimmrechte von mehr als 25 % für Rechnung eines Dritten hält, werden aufgrund der neuen FAQ einige Nachmeldungen zum Transparenzregister nötig. Denn in diesen Fällen müssen nun grundsätzlich sowohl der Treuhänder als auch der Dritte als wB zum Transparenzregister gemeldet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen einer Meldepflicht bestehen. In sensiblen Fällen empfiehlt es sich, gleichzeitig mit der Meldung einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen.Handlungsbedarf besteht auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Bei diesen ist nach dem GwG eine abgestufte Prüfung zur Ermittlung des wB vorzunehmen. Auf erster Stufe sind die Gesellschafter zu ermitteln, die an der meldepflichtigen Gesellschaft 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Ab der zweiten Stufe galt eine natürliche Person bislang nur als wB einer meldepflichtigen Enkelgesellschaft, wenn sie beherrschenden Einfluss – primär mittels einer Stimmrechtsmehrheit – auf die Zwischengesellschaft(en) ausüben konnte, über die sie an der Enkelgesellschaft beteiligt war. Nach den neuen FAQ reicht auch eine bloße Kapitalmehrheit bei den Zwischengesellschaften aus. In der Folge muss in der Praxis gegebenenfalls ein wB nachgemeldet werden, wenn in einer Beteiligungsstruktur Kapitalanteile und Stimmrechte voneinander abweichen. Rechtsrat bei UnklarheitenOb die Voraussetzungen für die wB-Stellung oder die Mitteilungsfiktion vorliegen, ist in der Praxis oftmals schwierig zu bestimmen. Geahndet werden jedoch bereits leichtfertige Verstöße gegen die Meldepflichten. Ab dem 1. Januar ist zudem die unterlassene Berichtigung einer unrichtigen Meldung zum Transparenzregister bußgeldbewehrt.Das BVA betont, dass Unklarheiten bei Meldepflichten zu Lasten der meldepflichtigen Gesellschaft bzw. der betroffenen Gesellschafter gehen. Zur Vermeidung eines Bußgeldes sind Betroffene nach Aussage des BVA bei Unklarheiten verpflichtet, sich im Vorhinein qualifizierten Rechtsrat einzuholen. *) Dr. Gerald Reger ist Partner, Felix Link und Dr. Michael Braun sind Associates bei Noerr.