Asset Management

Nur Verschmelzungen sind für Anleger steuerneutral

Fondsauflösungen

Nur Verschmelzungen sind für Anleger steuerneutral

sto – Fondsschließungen können Anlegern, die sich in Sicherheit vor der seit Anfang 2009 geltenden Abgeltungssteuer wiegen, einen dicken Strich durch die Rechnung machen. Denn nur wenn das Produkt mit einem anderen Fonds zusammengelegt wird (Verschmelzung), ist der Prozess für den Investor steuerneutral. Dies legt 14 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) fest.Bei einer Verschmelzung wird das Sondervermögen des Fonds auf ein neues oder ein anderes bestehendes Produkt übertragen. Laut 40 des Investmentgesetzes (InvG) dürfen aber nur ähnliche Produkte miteinander verschmolzen werden. Bedingungen dabei sind unter anderem, dass die betroffenen Fonds zur selben Kapitalanlagegesellschaft (KAG) gehören und dass die Anlagegrundsätze und -grenzen sowie die Gebühren nicht wesentlich voneinander abweichen. Die Finanzaufsicht BaFin überprüft die Einhaltung dieser Regeln und muss der Übertragung im Voraus zustimmen. Die Anleger müssen mindestens drei Monate zuvor über das Vorhaben informiert werden. Demgegenüber gilt eine Fondsschließung als Verkauf. Den Erlös daraus kann der Anleger steuerfrei vereinnahmen, wenn die Anteile vor Ende 2008 gekauft wurden und die Spekulationsfrist von zwölf Monaten eingehalten wurde. Wird das Geld dann neu angelegt, gilt aber die Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.