Finanzen persönlich

Trotz Aufhebungsvertrag volles Arbeitslosengeld

Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit

Trotz Aufhebungsvertrag volles Arbeitslosengeld

Von Andreas KunzeAls Alternative zur Kündigung wird Arbeitnehmern häufig angeboten, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und dafür eine Abfindung zu kassieren. Anders als früher führt das nicht mehr zwangsläufig zu Ärger mit dem Arbeitsamt.Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, muss der Betrieb keinen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang fürchten. Daher werden Aufhebungsverträge gerne mit Abfindungen schmackhaft gemacht. Der Arbeitnehmer gibt damit freiwillig seinen Job auf. Doch können die Arbeitsagenturen generell eine bis zu zwölf Wochen dauernde “Sperrzeit” nach Paragraph 144 SGB III verhängen, wenn jemand ohne “wichtigen Grund” das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Laut einer Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit gilt als “wichtiger Grund” für einen Aufhebungsvertrag, wenn – eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und – der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und – die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.Bei kleineren und bei größeren Abfindungen riskiert ein Arbeitnehmer aber weiterhin eine Sperrzeit.