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Was zahlt die Versicherung?

Plötzlich allein

Was zahlt die Versicherung?

ter – Die gesetzliche Rentenversicherung schützt Ehepaare nur sehr begrenzt. Besonders Frauen sind benachteiligt. In der Politik gibt es daher seit einiger Zeit Überlegungen, die Hinterbliebenenrente (“Witwenrente”) durch das Rentensplitting zu ersetzen. WitwenrenteMit der Rentenreform 2002 sind bei den Hinterbliebenenrenten Veränderungen eingetreten. Diese gelten zum einen für Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder den Bund fürs Leben noch schließen werden. Und zum anderen für bereits vor diesem Stichtag geschlossene Ehen, sofern beide Eheleute nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.Danach wird kinderlosen jüngeren Frauen nach dem Tod ihres Mannes für 24 Monate eine Übergangsrente gewährt, sofern die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente, die dem Ehemann zum Zeitpunkt seines Ablebens zugestanden hätte. Vollendet die Witwe ihr 45. Lebensjahr oder ist sie vorher erwerbsgemindert, erhält sie von diesem Zeitpunkt an die große Witwenrente in Höhe von 55 (altes Recht: 60) % des Rentenanspruchs ihres verstorbenen Mannes. Bei einer Wiederverheiratung erhält sie das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente des Vorjahres als Startkapital für die neue Ehe.Sofern die Witwe ein Kind erzieht, erhält sie unabhängig vom Alter oder einer Erwerbsminderung die große Witwenrente zuzüglich eines Kinderzuschlags. In den ersten drei Monaten steht ihr die volle Rente des verstorbenen Ehemanns zu.Verfügt die Witwe über eigenes Einkommen, wird dies sowohl nach altem als auch neuem Hinterbliebenenrecht auf die Witwenrente angerechnet, soweit es einen bestimmten Freibetrag (rund 690 Euro in den alten Bundesländern) übersteigt. RentensplittingEhepaare, für die das reformierte Hinterbliebenenrecht gilt, können zwischen einer Witwen-/Witwerrente und dem Rentensplitting wählen. Allerdings erst dann, wenn beide Partner Anspruch auf eine Altersrente haben oder wenn nur einer der beiden Anspruch auf Altersrente hat, der andere aber das 65. Lebensjahr vollendet hat.Beim Rentensplitting werden die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt. Gegenüber der Witwenrente weist es für die Frauen durchaus Vorteile auf: Im Gegensatz zur Witwenrente werden auf die durch das Splitting erworbenen eigenständigen Rentenansprüche keine eigenen Einkünfte angerechnet. Auch fallen diese Rentenansprüche bei einer erneuten Ehe nicht weg.