Finanzen persönlich

Wissenswertes

- Edelmetallpreise und -kommentare sind im Internet reichlich zu finden, zum Beispiel bei goldseiten.de (deutsch) und kitco.com (englisch). - Händlerangebote lassen sich am besten im Internet vergleichen. Eine Auswahl: mp-edelmetalle.de,...

Wissenswertes

– Edelmetallpreise und -kommentare sind im Internet reichlich zu finden, zum Beispiel bei goldseiten.de (deutsch) und kitco.com (englisch). – Händlerangebote lassen sich am besten im Internet vergleichen. Eine Auswahl: mp-edelmetalle.de, muenzkabinett-frankfurt.de, proaurum.de, westgold.de, zpmo.ch. – Die Lagerung ist im Bank- oder Sparkassenschließfach gegen Gebühr möglich, in einem eigenen möglichst schweren Tresor oder in einem besonderen Versteck, das allerdings für den Fall des Falles auch Mitwisser kennen sollten, denen man absolut vertrauen kann. – Deutsche Sammlermünzen – mit allen in Deutschland ausgegebenen Euro-Münzen – sind bewertet im Katalog “Die deutschen Münzen seit 1871” von Kurt Jaeger, bearbeitet von Helmut Kahnt, 20. Auflage, Oktober 2007. – Steuern – siehe auch Lauftext – sind zusätzlich geregelt durch: Richtlinie 98/80/EG (Internet: europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/131012.htm) und BMF-Schreiben vom 3.12.2007 – IV A 5 – S 722907/002 (Internet: bundesfinanzministerium.de). – Die Registrierung von Edelmetallkäufen und -verkäufen ist für gewerbliche Unternehmer im Sinn der Abgabenordnung, § 143 und § 144, vorgeschrieben, generell ab 15 000 Euro (§ 2 Geldwäschegesetz). Im Übrigen müssen seit dem 15.6.2007 vor dem Überschreiten der EU-Grenzen, etwa in die oder aus der Schweiz, Barmittel im Gesamtwert ab 10 000 Euro schriftlich angemeldet werden. Dazu gehören: Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine. Für zahlreiche Details dazu dringend im Internet zu empfehlen: zoll.de. – Im Erbfall erfährt das Finanzamt fast alles über die Vermögensverhältnisse von Verstorbenen. Zu beachten ist hierbei auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.5.2006 (Aktenzeichen II R 66/04). Leitsatz: “Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.”