Corona-Pandemie

Abrechnungsfrist für Corona-Hilfen endet – diesmal wohl wirklich

Der Zeitraum für die Abrechnung von Corona-Hilfen ist schon mehrfach verlängert worden, Ende September soll es nun wirklich so weit sein. Unternehmen, die diese Frist reißen, müssen sich auf Rückforderungen einstellen.

Abrechnungsfrist für Corona-Hilfen endet – diesmal wohl wirklich

Die Abrechnung der Corona-Überbrückungshilfen hat sich unter Restrukturierern in den vergangenen Jahren zum Running Gag entwickelt. Sie wurde mehrfach verlängert, mitunter nur wenige Tage vor Ablauf. Im Herbst 2023 konnte die Frist für die Schlussabrechnung auf Antrag noch einmal bis zum 30. September 2024 ausgedehnt werden – und bislang gibt es keine Anzeichen für eine erneute Verlängerung.

Für einige Unternehmen könnte die Zeit knapp werden. Laut Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz von Ende Juli fehlten damals noch etwa 300.000 Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Eine Anfrage dazu, wie sich die Zahl seither entwickelt hat, ließ das Ministerium unbeantwortet. Auch zu der Frage, ob eine erneute Fristverlängerung in Betracht gezogen wird, äußerte es sich nicht.

Wirtschaftsprüfer sind gefragt

Wer Corona-Überbrückungshilfen erhalten hat, ist verpflichtet, die Schlussabrechnung vorzulegen. Dies muss über einen „prüfenden Dritten“ geschehen, also den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Hilfen waren dazu gedacht, Corona-bedingte Umsatzrückgänge abzufedern. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz flossen zwischen Juni 2020 und Juni 2022 mehr als 63 Mrd. Euro an Corona-Wirtschaftshilfen allein aus den sogenannten Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen. Sie wurden aus Bundesmitteln bereitgestellt und gingen an Unternehmen und Selbstständige.

Während der Pandemie basierten die Angaben in vielen Hilfsanträgen allerdings auf Schätzungen, die Anträge wurden zunächst vorläufig bewilligt. In der Schlussabrechnung müssen die im Antrag geschätzten Angaben mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung abgeglichen werden. Legt ein Unternehmen keine Schlussabrechnung vor, muss es die erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückzahlen. Wenn es eine Differenz zwischen der Schlussabrechnung und den Schätzungen im Antrag gibt, errechnet sich daraus die Rückzahlung. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss“, sagt Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei.

Nachzahlungen und Rückforderungen

Bis Ende Juli sind laut Ministerium bereits 570.000 Schlussabrechnungspakete eingereicht worden. In mehr als 197.000 Fällen haben die Bewilligungsstellen der Länder finale Schlussbescheide erteilt. Dabei gab es Abweichungen in beide Richtungen: In 41% der Fälle wurde eine Nachzahlung gewährt. In 36% der geprüften Schlussabrechnungen wurden die vorläufig gewährten Hilfen bestätigt. Bei einem Viertel der Schlussbescheide haben die Bewilligungsstellen dagegen Zahlungen zurückgefordert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bewilligungsstelle zu dem Schluss kommt, dass der Umsatzrückgang des Antragstellers nicht Corona-bedingt war. Problematisch wird es, wenn das Unternehmen zu Unrecht bezogene Mittel bereits ausgegeben hat.

Eine Besonderheit gibt es bei Unternehmensverbünden, erklärt Rechtsanwältin Elske Fehl-Weileder von der Kanzlei Schultze & Braun. Denn unabhängig davon, wie viele Firmen in dem Verbund zusammengeschlossen sind, dürfe nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung für den gesamten Verbund einreichen. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht“, sagt die Juristin. Haben mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen erhalten, müssten diese Angaben in der Schlussabrechnung zusammengefasst werden.

Abrechnungsfrist für Corona-Hilfen naht

Mehrfache Verlängerungen bis 30. September 2024 – Rückzahlungen drohen

sar Frankfurt
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