Virtuelle HV

Aktionäre wollen zügig mitbestimmen

Im Bundestag kommen Sachverständige zur Aktienrechtsnovelle zu Wort. Die Investoren dringen bei der virtuellen Aktionärsversammlung schon in der nächsten HV-Saison auf Mitsprache über das Format.

Aktionäre wollen zügig mitbestimmen

wf Berlin

Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Verankerung des virtuellen Formats der Hauptversammlung im Aktienrecht dringen Investoren auf eine Stärkung der Aktionärsrechte im Regierungsentwurf. Die Investorenseite hält es nicht für nötig, nach der Sonderregelung in der Covid-Pandemie die Rückkehr zur Präsenzhauptversammlung in der nächsten HV-Saison zu verhindern. Die Übergangsvorschrift für virtuelle Hauptversammlungen vom September 2022 an solle gestrichen werden. Dies fordern übereinstimmend der Fondsverband BVI und die Anlegerschützerorganisation DSW in ihren Stellungnahmen für die öffentliche Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses zu dem laufende Gesetzgebungsverfahren an diesem Mittwoch. Der Ausschuss hat zur zweistündigen Anhörung neun Sachverständige nach Berlin geladen, die von den Abgeordneten aller Fraktionen befragt werden können.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass noch bei Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das virtuelle Format festlegen kann. Erst danach dürfen die Aktionäre entscheiden, ob sie die Versammlung künftig virtuell oder in Präsenz abhalten wollen. „Aus Sicht der Aktionäre ist es besonders wichtig, über die Zukunft des Hauptversammlungsformates im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in einem offenen Dialog zu diskutieren“, schreibt die DSW in der Stellungnahme. In anderen Ländern wie Frankreich würden längst wieder Präsenzversammlungen abgehalten. Der BVI schreibt, es stelle „selbstverständlich keinen Rückschritt“ dar, von der Notstandsregelung in der Pandemie erst einmal zu den geltenden Rechtsvorschriften zurückzukehren.

Jährliches Votum

Beide Investorenvertreter setzen sich zudem für eine regelmäßige und jährliche Abstimmung der Aktionäre über das virtuelle Format ein. Der Entwurf sieht für den Beschluss das Quorum einer qualifizierten Mehrheit von 75% vor und erlaubt aber eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren. Noch weiter geht der Vertreter der Bürgerbewegung Finanzwende, Hamburger Gesellschaftsrechtsexperte und frühere Bundestagsabgeordnete Heribert Hirte. Er verlangt in seiner Stellungnahme, dass in der virtuellen Hauptversammlungen alle möglichen Beschlussgegenstände zulässig sein sollen und via Minderheitsantrag zur anderen Versammlungsform gewechselt werden darf.

Ganz andere Punkte treiben die Emittenten um: Der Industrieverband BDI ist besorgt, dass die Ausgestaltung von Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht im Entwurf den angemessenen Zeitrahmen der Hauptversammlung sprengen könnte. Der BDI wirbt in seiner Stellungnahme deshalb dafür, dass die Gesamtzahl der zu beantwortenden Fragen begrenzt werden darf. Zudem solle es die Möglichkeit geben, aus der virtuellen Rednerliste eine „sachgerechte Auswahl“ der gemeldeten Aktionäre zu treffen. Virtuell könnten viele Meldungen zur Rednerliste gleichzeitig eingehen. In einem solche Fall helfe eine Schließung der Rednerliste nicht weiter, heißt es.

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