"Aktionärsrechte bei Corona wahren"

CDU/CSU im Bundestag dringt auf Revision der virtuellen Hauptversammlung

"Aktionärsrechte bei Corona wahren"

wf Berlin – Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag will die Rechte der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung stärken. Konkrete Vorschläge dazu machen der rechtspolitische Sprecher der Fraktion, Jan-Marco Luczak, und Berichterstatter Heribert Hirte (beide CDU). Anlass des Vorstoßes ist ein Verordnungsentwurf von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), mit dem die gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen in der Corona-Pandemie bis Ende 2021 verlängert werden sollen. Dazu gehört auch die Option für Aktiengesellschaften, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten. Dies ist bislang bis Ende 2020 befristet.Die CDU/CSU will Rechtssicherheit für die Hauptversammlungssaison 2021 schaffen und unterstützt die geplante Verordnung deshalb, machte Luczak deutlich. “Das Gesetz muss aber hinsichtlich der Ausübung der Rechte der Aktionäre einer kritischen Prüfung unterzogen und da, wo notwendig, adjustiert werden”, verlangte der Rechtspolitiker. Für Hirte hat die Praxis der virtuellen Hauptversammlung erwiesen, dass Aktionärsrechte “nur unzureichend” berücksichtigt werden. “Mitbestimmung, Teilhabe und Fragerecht der eigentlichen Eigentümer der Aktiengesellschaft sind grundsätzlich zu wahren”, forderte er. Zurück “zur Normalität”Hirte dringt deshalb darauf, im Gesellschaftsrecht schrittweise “zur Normalität” zurückzukehren. Im Mittelpunkt stehen für ihn im Aktienrecht die Teilhabe der Aktionäre und ein verbessertes Fragerecht. “Interaktion macht eine Hauptversammlung aus”, erklärte Hirte. Konkret spricht er sich dafür aus, Einsicht in das Verzeichnis der Briefwähler in der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 AktG) zu erlauben und verkürzte Fristen, besonders für die Einladung, zu streichen. Zudem solle der Spielraum des Vorstandes überprüft werden, wie Aktionärsfragen beantwortet werden müssen. Im März hatte der Bundestag ein Gesetzespaket nach einer Vorlage der Bundesjustizministerin verabschiedet, das die Folgen der Covid-19-Pandemie unter anderem im Gesellschaftsrecht abmildern soll. Danach darf der Vorstand in der virtuellen Hauptversammlung nach “pflichtgemäßem, freien Ermessen” entscheiden, “welche Fragen er wie beantwortet”.Lambrecht will nun von der Verordnungsermächtigung in dem Gesetzespaket Gebrauch machen, das ihr erlaubt, die Regelungen bis Ende 2021 zu verlängern. Inhaltliche Änderungen gibt es nicht. Dazu müsste das Gesetzespaket aufgeschnürt werden. Anpassungen könnten auch in ein anderes Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Luczak und Hirte haben vorerst eine Diskussion in der Regierungskoalition angestoßen. Eine abgeschlossene Meinung gibt es noch nicht.