Aktionärsrechte durch die Hintertür
swa Frankfurt – Die Rechte von Aktionären in virtuellen Hauptversammlungen werden auf indirektem Wege noch mal erweitert. Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags wird den Anteilseignern durch die Hintertür die Möglichkeit eingeräumt, in begrenztem Umfang noch während der Online-Veranstaltung Nachfragen zu stellen. Die Formulierung trägt die Handschrift von Heribert Hirte, dem Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu diesem Thema.Mit Blick auf die Stärkung der Aktionärsrechte in virtuellen Hauptversammlungen heißt es im Bericht des Rechtsausschusses, aus Sicht der Fraktion der CDU/CSU sei bei der Regelung “ein Kompromiss orientiert am Verfahren der Fragestunde im Deutschen Bundestag gewählt worden und das Ermessen des Vorstands sei kontrollierbar”. Folgerung: “Deshalb sei einerseits die Möglichkeit der Nachfragen zuzulassen, so wie andererseits eine zeitliche Obergrenze für Fragen zulässig sei.”Im Zusammenhang mit Reformen war zuletzt diskutiert worden, dass Aktionäre, sofern sie Fragen vor der Hauptversammlung eingereicht haben, in der virtuellen Veranstaltung zum Beispiel jeweils drei Mal nachfragen dürfen und diese Fragerunde auf eine Stunde begrenzt wird. Gesetzlich ist das nun erstmal nicht geregelt, es ist auch nicht Teil der Gesetzesbegründung, doch in der Auslegung ist der Bericht des Rechtsausschusses nach Meinung von Juristen zu berücksichtigen. Was passiert, wenn sich Gesellschaften nicht daran halten, ist allerdings unklar.Beobachter gehen davon aus, dass Unternehmen nun Nachfragen in virtuellen Hauptversammlungen ermöglichen werden, um auf der sicheren Seite zu bleiben. “Der isolierte Hinweis in der Darstellung des Beratungsverlaufs der Ausschusssitzung bei der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat weder Niederschlag in der Begründung noch gar im neuen Gesetzeswortlaut des Fragerechts gefunden”, stellt der Gesellschaftsrechtler Christoph Seibt klar, der als Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer zahlreiche Hauptversammlungen begleitet. Daher ändere dies die Rechtslage nicht; es bleibe “beim Best-Practice-Hinweis, Nachfragen bei technischer Umsetzbarkeit sehr begrenzt zuzulassen”. Der Anwalt geht davon aus, “dass nun vermehrt Unternehmen aufgrund dieses Hinweises zur Vermeidung jeglicher Rechtsrisiken eine begrenzte Nachfragemöglichkeit vorsehen werden”.Der Investorenverband DVFA begrüßt es, dass nun schon von März 2021 an Frage- und Antragsrechte der Aktionäre verbessert werden. Die Beantwortung von Fragen stehe künftig nicht mehr im Ermessen des Vorstands, weil die “Fragemöglichkeit” zum “Fragerecht” aufgewertet wird. Mit Verweis auf den Bericht des Rechtsausschusses geht die DVFA davon aus, dass Nachfragen zu den Antworten der Verwaltung “zuzulassen sind” – im Rahmen “von zeitlich vertretbaren Obergrenzen”. – Wertberichtigt Seite 6