Erleichterungen im Insolvenzrecht enden
Erleichterungen
im Insolvenzrecht
laufen aus
sar Frankfurt
Unternehmen in Schieflage müssen künftig wieder für einen zwölfmonatigen Prognosezeitraum nachweisen, dass sie ausreichend finanziert sind. Damit tritt wieder der ursprüngliche Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung in Kraft. Er war im vergangenen Jahr vorübergehend auf vier Monate verkürzt worden, um Unternehmen in der Phase stark gestiegener Energiepreise zu entlasten.
Zwar sind die Regelungen bis zum Jahresende befristet. Doch Juristen mahnen, dass der längere Betrachtungszeitraum in einigen Fällen schon deutlich früher wieder relevant werden kann – etwa wenn bereits absehbar sei, dass eine künftig wieder geforderte Zwölfmonatsbetrachtung wahrscheinlich keine positive Prognose mehr bringen werde.
Überschuldung führt zu Insolvenzantrag
Unternehmen ohne positive Fortbestehensprognose gelten als überschuldet und müssen Insolvenz anmelden. Überschuldung zählt neben der Zahlungsunfähigkeit als zwingender Insolvenzgrund. Freiwillig kann ein Unternehmen auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits Insolvenzantrag stellen.
In der Praxis geht allerdings der Großteil der Insolvenzanträge auf Zahlungsunfähigkeit zurück. Die Gesellschaft für Restrukturierung TMA Deutschland schlägt vor, Überschuldung nicht länger als zwingenden, sondern als freiwilligen Antragsgrund auszulegen. Der Verband spricht in einer Stellungnahme von einer "erkennbar fehlenden praktischen Bedeutung der Überschuldung als Insolvenzantragsgrund".