EU skizziert Rechtsrahmen für Uber & Co

Leitlinien sollen Regierungen Orientierung geben

EU skizziert Rechtsrahmen für Uber & Co

fed Brüssel – Die EU-Kommission hat die angekündigten Leitlinien für Unternehmen der Gemeinschaftswirtschaft vorgestellt – also für Firmen, deren Geschäftsmodelle auf die durch das Internet vermittelte Nutzung von Diensten aufsetzt (“sharing economy”/”collaborative economy”). Die EU-Behörde signalisiert, dass sie es für wichtig hält, dass Uber, Airbnb und die vielen anderen, unbekannteren neuen Diensteanbieter nicht in jedem EU-Land rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Deshalb empfiehlt sie den nationalen Regierungen, ihre heimischen Gesetze anhand der vorgelegten europäischen Leitlinien zu überprüfen und gegebenenfalls darauf abzustimmen. Die Leitlinien sind jedoch rechtlich unverbindlich.Was den Marktzugang angeht, so fordert die EU-Kommission die EU-Staaten auf, Genehmigungen oder Zulassungen nur dann von Anbietern neuer Dienste zu verlangen, “wenn es im Sinne relevanter, im Allgemeininteresse liegender Ziele unbedingt erforderlich ist”. Die EU-Behörde stellt klar, dass “absolute Verbote einer Tätigkeit das letzte Mittel bleiben sollen”. Wenn Plattformen nur als Vermittler auftauchen – sei es von Beförderungsleistungen wie Uber oder von Übernachtungsmöglichkeiten wie Airbnb -, sollten sie “keinen Genehmigungs- oder Zulassungsanforderungen unterliegen”. Schließlich werden die nationalen Regierungen aufgefordert, regulatorisch zwischen zwei Kategorien von Anbietern zu differenzieren – zwischen Einzelpersonen, die bloß gelegentlich Dienstleistungen erbringen, und gewerbsmäßigen Anbietern. Zur Abgrenzung beider Gruppen bieten sich nach Überzeugung der EU-Beamten Schwellenwerte an.Was die Haftungsfragen angeht, unterscheiden die Leitlinien zwischen unterschiedlichen Dienstleistungen. Wer zum Beispiel Zahlungen abwickelt, sollte durchaus für fehlerhafte Ausführungen verantwortlich gemacht werden können. Bei den heiklen Fragen des Arbeitsrechts verweist die EU-Kommission auf die Kompetenz der nationalen Regierungen – und bringt lediglich Orientierungspunkte ins Gespräch, die bei den jeweiligen Bewertungen von Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden sollten.