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EuGH weist Klage von Lufthansa zurück

Im Rechtsstreit um Steuergeld in Millionenhöhe für den Flughafen Frankfurt-Hahn hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage der Deutschen Lufthansa zurückgewiesen.

EuGH weist Klage von Lufthansa zurück

dpa-afx Luxemburg/Hahn

Im Rechtsstreit um Steuergeld in Millionenhöhe für den Flughafen Frankfurt-Hahn hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage der Deutschen Lufthansa zurückgewiesen. Der EuGH bestätige damit ein vorangegangenes Urteil, wie die Richter in Luxemburg mitteilten (Az. C-453/19 P). In dem Streit geht es um staatliche Beihilfen seit 1997 für den Hunsrück-Flughafen Hahn und um Verträge mit dem Billigflieger Ryanair über Flughafenentgelte.

„Wir bedauern, dass das Gericht in diesem Verfahren unserer Argumentation nicht gefolgt ist“, teilte Lufthansa als Reaktion mit. Das Unternehmen bleibe überzeugt, dass bestimmte Zuwendungen an den Flughafen Hahn sowie Verträge des Flughafens mit Ryanair nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar seien.

Lufthansa hatte zunächst gegen einen Beschluss der EU-Kommission von 2014 geklagt. Brüssel hatte darin Zahlungen des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport sowie von Rheinland-Pfalz und Hessen an den Hahn gebilligt. Fraport und die beiden Länder waren damals die Gesellschafter des Hunsrück-Airports. Heute gehört er zu 82,5% dem chinesischen Großkonzern HNA und zu 17,5% dem Land Hessen.

Vorinstanz bestätigt

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg wies 2019 als erste Instanz die Klage als unzulässig ab. Die Lufthansa, die anders als ihre Konkurrentin Ryanair nicht vom Airport Hahn abhebe, habe in diesem Fall keine so starke Beeinträchtigung ihres Geschäfts dargelegt, als dass ihr ein Klagerecht zustünde. Lufthansa legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein – der jetzt das Urteil be­stätigte.

Der Europäische Gerichtshof befand unter anderem, dass Lufthansa hätte nachweisen müssen, dass der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre – oder wegen „besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände“.

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