RECHT UND KAPITALMARKT

Handlungsbedarf für Investoren durch Investmentsteuerreform

Anleger sollten ihre Portfolien rasch prüfen - Hohe Belastungen drohen

Handlungsbedarf für Investoren durch Investmentsteuerreform

Von Sebastian Meinhardt *)Für vermögende Privatpersonen und Familien birgt die Investmentsteuerreform sowohl steuerliche Chancen als auch Risiken. Um empfindliche finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Anleger rasch handeln und ihre Portfolien frühzeitig prüfen – auch wenn das Gesetz erst 2018 komplett in Kraft treten wird.Vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen haben oft einen Großteil ihres Vermögens in Finanzanlagen investiert. Die Strukturierung dieser Investments ist dabei auf vier Punkte ausgerichtet: eine sichere, liquide und rentable Geldanlage sowie eine Optimierung aus steuerlicher Sicht. Besonders mit Blick auf letztgenannten Punkt sollten Anleger so früh wie möglich ihre Anlagestrukturen überprüfen, um notwendige Umstrukturierungen noch vor 2018 umzusetzen. Denn Fakt ist: Die geplante Investmentsteuerreform wird große Auswirkungen auf die Besteuerung von Anlagen in Investmentfonds haben – auch zum Nachteil der Anleger. Spezialfonds im FokusDer Prüfbedarf betrifft besonders Privatanleger, die in Spezialfonds investiert sind. Sie dürfen künftig keine neuen Anteile an diesen Fonds erwerben – auch nicht mittelbar über zwischengeschaltete (Familien-) Personengesellschaften. Bestehende Beteiligungen dürfen – je nachdem, wann sie erworben wurden – bis Ende 2019 bzw. 2029 gehalten werden. Privatanleger sollten daher genau planen, ob und wie viele ihrer Anteile an Spezialfonds sie auch nach 2018 – zumindest temporär – weiter halten wollen.Bei der Planung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Erträge und realisierte Wertsteigerungen aus Spezialfonds ab 2018 nicht mehr dem privilegierten Abgeltungsteuersatz, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Dadurch droht unter Umständen eine höhere Steuerbelastung. Eine Lösung kann die Umstrukturierung des Investments von einem Spezial- in einen Publikumsfonds sein. Für eine solche Entscheidung müssen neben der Änderung des Steuersatzes weitere (steuerliche) Faktoren berücksichtigt werden. So steht dem Wegfall des Abgeltungsteuersatzes im Fall, dass das Investment in einem Spezialfonds fortgeführt wird, der Vorteil einer transparenten Besteuerung gegenüber. Anders als Publikumsfonds, die künftig einer weitgehend pauschalen Besteuerung unterliegen, wird die Besteuerung von Erträgen aus Spezialfonds weiterhin nach dem Transparenzprinzip erfolgen. Folglich müssen Anleger zwischen dem Verlust des Abgeltungsteuersatzes und dem Vorteil einer transparenten Besteuerung abwägen.Ist die Umstrukturierung von Spezial- auf Publikumsfonds steuerlich sinnvoll, sollte der Zeitpunkt dafür wohl bedacht werden. Das Risiko: Wird zu früh umstrukturiert, kann der Anleger unter Umständen seinen steuerlichen Freibetrag nicht nutzen, der für bestandsgeschützte Altanteile gewährt wird, die vor 2009 im Privatvermögen erworben wurden. Der Freibetrag von 100 000 Euro kann im Falle einer Veräußerung von bestandsgeschützten Anteilen gegen Wertveränderungen verrechnet werden, die ab 2018 eintreten. Das Weiterhalten von Spezialfondsanteilen kann für Privatanleger also auch steuerliche Vorteile haben.Aber auch für Privatanleger, die bereits in Publikumsfonds investiert sind, besteht Handlungsbedarf. Sie müssen ihre Investments zwar nicht zwingend umstrukturieren, können die Reform und den damit einhergehenden “fresh start” jedoch als Anlass nehmen, ihre Anlagestrategien zu hinterfragen. Denn durch den Übergang auf das neue Besteuerungsregime gelten alle Beteiligungen an Publikumsfonds als veräußert und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Vor diesem Hintergrund kann es künftig von Vorteil sein, die Aktien- bzw. Immobilieninvestments in einem Fonds zu bündeln, um von partiellen Steuerbefreiungen zu profitieren. FallbeileffektIn Abhängigkeit der Höhe des Investments des Fonds in Immobilien bzw. Aktien bleiben bei Immobilienfonds bis zu 80 % und bei Aktien- bzw. Mischfonds 30 bzw. 15 % der laufenden Erträge und Kursgewinne steuerfrei. Bei der Auswahl ihrer Investments sollten Anleger den sogenannten Fallbeileffekt beachten: Nur wenn der Fonds mindestens 51 % seines Wertes in Aktien investieren muss, kommt die attraktive Teilfreistellung in Höhe von 30 % für Aktienfonds zur Anwendung.Aber auch für institutionelle Anleger – besonders bei einer Beteiligung an Publikumsfonds – können sich durch die Investmentsteuerreform negative steuerliche Folgen ergeben. Denn auch betriebliche Anleger unterliegen mit ihren Erträgen aus Publikumsfonds künftig einer pauschalen Besteuerung. Die Folge: Je nach Klassifikation des Investmentfonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds besteht für institutionelle Anleger lediglich eine partielle und pauschale Steuerbefreiung. Sie sollten daher eine Umstrukturierung der gehaltenen Publikumsfonds in Spezialfonds in Betracht ziehen. Dies ist aber nur bis Ende 2017 möglich.Fakt ist: Durch eine frühzeitige Prüfung ihrer Portfolien können Anleger negative Überraschungen aus der Investmentsteuerreform vermeiden. Anleger sollten daher bereits jetzt an 2018 denken und frühzeitig für die Zukunft vorsorgen.—-*) Sebastian Meinhardt ist Steuerberater und Partner bei KPMG.