Künstliche Intelligenz schafft Risiken
fed Frankfurt – Unternehmen, die künstliche Intelligenz (KI) einsetzen oder zukaufen, müssen bereit sein, ein gewisses Maß an Rechtsrisiken einzugehen – zu dieser Einschätzung gelangt Christoph Werkmeister, Principal Associate bei der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Denn noch gebe es nur wenig Rechtsprechung zu den vielfältigen Fragen, die sich durch die Nutzung von künstlicher Intelligenz ergeben. Zudem existierten bisher kaum Erfahrungen in der Behördenpraxis. Firmen, die künstliche Intelligenz verwendeten, müssten sich daher genau überlegen, wie viel Risiko sie eingehen wollten, mahnt Werkmeister.Die Rechtsthemen, die durch künstliche Intelligenz berührt werden, seien so vielfältig wie die unterschiedlichen Formen von KI – ob autonomes Fahren, intelligente Assistenten, Deep Learning, Profiling oder der Einsatz von Chatbots. So gebe es datenschutzrechtliche Herausforderungen. Die auf dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit Daten fußende EU-Datenschutz-Grundverordnung stelle bestimmte Bedingungen für den Einsatz von vielen dieser Anwendungen, etwa durch Einwilligungspflichten. Die europäischen Datenschutzregeln setzten dabei insbesondere für Technologien mit hohem Automatisierungsgrad – und entsprechend mit wenig Einfluss und Kontrolle von Menschen bei der Nutzung – strenge Anforderungen. Die Datenschutz-Grundverordnung bedeute allerdings nicht, dass Unternehmen in der EU künstliche Intelligenz nicht nutzen dürften. Probleme im SchadensfallRechtsfragen stellen sich nach Darstellung von Werkmeister außerdem im Haftungsrecht. So sei es alles andere als einfach, bei Schäden, die durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz verursacht wurden, selbst im Nachhinein nachzuvollziehen, warum bestimmte Entscheidungen – etwa beim autonomen Fahren – so und nicht anders getroffen worden sind. Nicht einmal der Begriff des “Schadens” sei eindeutig geklärt. So würden gegenwärtig vor Gerichten viele Klagen geführt, in denen Kunden beanstandeten, durch (Fehl)-Entscheidungen aufgrund von künstlicher Intelligenz von bestimmten Angeboten ausgeschlossen worden zu sein – oder erheblich mehr Probleme gehabt zu haben, diese Dienstleistungen zu nutzen. Auch wenn es keine eindeutige Linie gebe, so zeige der Trend doch, dass die Gerichte bislang wenig Bereitschaft hätten, in Bagatellfällen das Recht auf Schadenersatz zu gewähren – wenn etwa der Zugang zu einer Veranstaltung dadurch behindert werde, dass der Kunde beim Profiling aussortiert wurde. Was das kritische Thema der Haftung beim autonomen Fahren angehe, verwies Werkmeister darauf, dass der Kfz-Halter bislang bei Unfällen zur Haftung herangezogen werde – und sich daran zunächst einmal nichts geändert habe, selbst wenn künstliche Intelligenz bei der Fahrt zur Anwendung gekommen sei.Nicht abschließend geklärte Rechtsfragen durch den Einsatz künstlicher Intelligenz ergeben sich daneben auch bei unternehmerischen Investments. So stelle sich beispielsweise die Frage, ob ein Käufer tatsächlich die Technologien erwerbe, wenn er ein Unternehmen übernehme – oder ob die Nutzungsrechte für bestimmte Anwendungen künstlicher Intelligenz nicht vielmehr bei deren Entwicklern lägen. Oft erschwere in solchen Fällen eine mangelhafte Dokumentation der Entwicklung sowie eine hohe Fluktuation der Entwickler die Klärung der Frage, wer denn eigentlich genau welche Rechte besitze.