EU-Gerichtshof

Private Equity darf nicht in Kanzleien einsteigen

Das Verbot für Investoren, sich aus reinem Finanzinteresse an Rechtsanwaltsgesellschaften zu beteiligen, beschränkt zwar die Niederlassungsfreiheit, ist aber dennoch gerechtfertigt.

Private Equity darf nicht in Kanzleien einsteigen

Private Equity darf nicht
in Kanzleien einsteigen

EU-Gerichtshof bestätigt Fremdbesitzverbot

fed Brüssel

Ein EU-Mitgliedstaat darf es Finanzinvestoren verbieten, sich am Kapital von Rechtsanwaltsgesellschaften zu beteiligen. Zu diesem Urteil ist der EU-Gerichtshof gelangt. Zwar werden durch dieses Verbot die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union eingeschränkt. Dies ist nach Ansicht der Luxemburger Richter aber gerechtfertigt, damit gewährleistet wird, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.

Die in Luxemburg verhandelte Rechtssache geht auf eine Klage der Rechtsanwaltsgesellschaft Halmer beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof zurück, mit der sich die Klägerin gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München aus dem November 2021 wehrt. Durch diesen Bescheid wurde Halmer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen, nachdem zuvor ein österreichischer Investor Geschäftsanteile „zu rein finanziellen Zwecken“ erworben hatte. Nach der relevanten deutschen Regelung konnten nur Rechtsanwälte und Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden.

Unabhängigkeit groß geschrieben

Der EU-Gerichtshof stellt klar, dass eine Beschränkung von Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit „durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt" sei. Ein EU-Staat könne legitimerweise davon ausgehen, dass Anwälte nicht in der Lage wären, seinen Beruf unabhängig auszuüben, wenn sich unter seinen Gesellschaftern Investoren befänden, die ausschließlich finanzielle Motive hätten – und die nicht selbst als Anwalt tätig gewesen sind. Auch gehe die Beschränkung nicht über das Maß hinaus, das nötig sei, um das Ziel zu erreichen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Schiedsspruch: „Ich bin sehr zufrieden mit der Entscheidung des EuGH, bestätigt sie doch vollumfänglich die Position der Bundesrechtsanwaltskammer: Das Fremdbesitzverbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten." So sehe es im Übrigen auch die überwältigende Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, wie eine Ministeriumsumfrage gezeigt habe.

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