Rückendeckung für die Mitbestimmung
swa Frankfurt
Die Umwandlung einer AG in die europäische Rechtsform SE darf den getrennten Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen. Diese Auffassung vertritt Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hintergrund ist ein Streit über die Mitbestimmung bei SAP. Der Softwarekonzern hatte nach dem Wechsel zur SE und der Verkleinerung des Aufsichtsrats von 18 auf 12 Mitglieder den Gewerkschaften zwar weiterhin das Recht eingeräumt, Kandidaten vorzuschlagen. Deren Wahl sollte aber nicht mehr in einem getrennten Wahlgang laufen. Dies war Teil einer Vereinbarung im Unternehmen. Damit waren die Sitze der Gewerkschafter auf der Arbeitnehmerbank nicht mehr gesichert. IG Metall und Verdi legten rechtliche Schritte dagegen ein, das Bundesarbeitsgericht bat den EuGH um Klärung.
Der Generalanwalt stärkt mit seiner Auffassung die deutsche Mitbestimmung. Nach seiner Darlegung ist der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter „unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen sein“.