BaFin ändert Vergütungsregeln

Bonusdeckel erfasst Assetmanager der Deutschen Bank - Mehraufwand fällt kleiner als befürchtet aus

BaFin ändert Vergütungsregeln

Die BaFin ändert ihre Vergütungsvorgaben. Künftig sollen nicht nur die großen deutschen Banken, sondern grundsätzlich alle Institute sogenannte Risikoträger identifizieren. Die Vorgaben fallen dennoch weniger rigide aus als zunächst befürchtet.bn Frankfurt – Deutschlands Banken beschert die jüngste Reform der Vergütungsvorgaben deutlich weniger Mehraufwand als mancherorts zunächst befürchtet. Einschneidendste Änderung: Nach den Änderungen der Institutsvergütungsverordnung, welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun zur Konsultation gestellt hat, müssen nicht mehr nur “bedeutende”, sondern grundsätzlich alle laut EU-Eigenkapitalrichtlinie CRD als Kreditinstitut definierten Häuser, bundesweit etwa 2 000, Mitarbeiter, die das Risikoprofil maßgeblich beeinflussen, als Risikoträger definieren. Allerdings bleibt es den kleineren Häusern erspart, diese Risikoträger gesonderten Vergütungsregeln zu unterwerfen und Boni etwa über Jahre gestaffelt auszuzahlen. In diesem Fall wäre auf den deutschen Finanzsektor ein Zusatzaufwand von rund 500 Mill. Euro zugekommen, wie das Beratungshaus HKP im Januar geschätzt hatte. Nun schätzt die BaFin den “wiederkehrenden Erfüllungsaufwand” auf 515 000 Euro. “Die Kuh ist vom Eis”, sagt Petra Knab-Hägele, Senior Partner bei HKP: “Die BaFin beweist viel Fingerspitzengefühl.” Mit der Identifikation von Risikoträgern verfolgt die Aufsicht offenbar nur mehr Zwecke der Offenlegung. Kommission versus EBADie EU-Kommission hatte die von Andrea Enria geführte European Banking Authority (EBA) ursprünglich dazu angehalten, die Vergütungsvorgaben der CRD rigide umzusetzen. Die EBA machte sich dagegen für das Prinzip der Proportionalität stark. Auf dieser Linie liegt auch die BaFin. “Die Aufsicht hat die bisherigen Grundzüge der Vergütung beibehalten”, sagt denn auch Werner Klein, Inhaber des Beratungshauses Compgovernance.Dennoch bringt die geplante Novelle manche Änderung mit sich. So werden die Institute nunmehr verpflichtet, die Vergütungsbestimmungen auch auf Risikoträger in Tochterunternehmen umzusetzen, deren Tätigkeit nicht unter die EU-Richtlinie CRD fällt. Konkret heißt das laut HKP, dass ein Portfoliomanager in der Deutsche-Bank-Sparte Deutsche Asset Management als “Gruppen-Risikoträger” künftig unter den Bonusdeckel fallen kann, weil die Mutter ein CRD-Institut ist, ein bei Allianz Global Investors beschäftigter Manager hingegen nicht, da die Mutter Allianz ein Versicherer ist.Zudem ist geplant, dass Banken die variable Vergütung von Vorstandsmitgliedern nicht mehr über drei Jahre, sondern über fünf Jahre strecken müssen. Dabei sollen sie einen höheren Anteil der nicht baren variablen Vergütung als bisher aufschieben. Die Regeln für Geschäftsleiter sollen auch im Falle einer besonders hohen variablen Vergütung gelten. Welche Summen unter diese Kategorie fallen, sollen die Institute selbst festlegen. Als Richtwert gelten 500 000 Euro.Die Kriterien für die Prüfung eines Malus, welcher Bonuszahlungen reduziert, hat die Aufsicht unterdessen konkretisiert und verschärft, wie HKP erläutert. Überdies sollen Banken bereits gezahlte Vergütungen im Nachhinein zurückfordern können. Zu einem solchen “Clawback” soll es etwa im Falle persönlichen, von der Aufsicht sanktionierten Fehlverhaltens kommen. “Clawbacks” gelten hierzulande allerdings arbeitsrechtlich als kaum durchsetzbar. Als positiv für börsennotierte Banken wertet es HKP zudem, dass diese Institute weiter auf virtuelle Aktien zur Vergütung ihrer Mitarbeiter zurückgreifen können.Compgovernance-Inhaber Klein hadert hingegen mit der Regulierungsdichte der geplanten Novelle, deren Auslegungshilfe nicht weniger als 58 Seiten umfasst: “Die Komplexität durch die Detailtiefe wird immer dramatischer.” Die Konsultationsfrist läuft bis 12. September.