BaFin verschiebt Reform der Vergütungsregeln

Verordnung soll nun im März in Kraft treten - Aufseher setzen einzelne Vorgaben aus, um EU-weite Neuordnung abzuwarten

BaFin verschiebt Reform der Vergütungsregeln

Die Reform der Vergütungsvorgaben für Banken lässt auf sich warten. Das Inkrafttreten des Regelwerks verschiebt sich, weil die Finanzaufsicht BaFin Regeln, die das EU-Recht bald überholen könnte, wieder streichen will.bn Frankfurt – Kurz vor Toresschluss hat sich die Finanzaufsicht zu einer weiteren Überarbeitung ihrer Vergütungsregeln entschlossen. Die neue Institutsvergütungsverordnung wird damit nicht wie geplant Anfang kommenden Jahres, sondern erst Anfang März in Kraft treten, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt hat. Noch vor Weihnachten wolle man aber “einen neuen Entwurf” veröffentlichen. Die Änderungsverordnung solle dann im Februar 2017 erlassen und ins Bundesgesetzblatt eingestellt werden. Identifikation fällt ausKonkret haben sich die Aufseher kurzfristig dazu entschlossen, zwei Neuerungen der Vergütungsregeln auszusetzen. So wollen sie der Masse der Finanzinstitute nun doch nicht die Pflicht auferlegen, all jene Mitarbeiter zu identifizieren, die das Risikoprofil des Instituts maßgeblich beeinflussen. Bisher gilt dies für Geldhäuser mit einer Bilanzsumme ab 15 Mrd. Euro. Kleineren Banken bleibt damit erheblicher Mehraufwand erspart.Zudem nimmt die BaFin Mitarbeiter “nachgeordneter Institute”, also etwa eines Assetmanagers unter dem Dach eines Bankkonzerns, wieder von der Verordnung aus, sofern für diese Angestellten bereits entsprechende Vorschriften der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V oder auch Ucits V) gelten. Davon profitiert etwa die Deutsche Asset Management, Tochter der Deutschen Bank, die im Zuge verschärfter Vorgaben zum Bonusdeckel befürchten musste, etwa gegenüber Allianz Global Investors, die zum gleichnamigen Versicherer gehört, ins Hintertreffen zu geraten. “Nun doch nicht realisiert”Hintergrund der Verzögerung sei, dass die beiden ursprünglich vorgesehenen Änderungen mit Blick auf die Überarbeitung der europäischen Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive IV, CRD IV) und nach Auswertung der Stellungnahmen zur Konsultation “nun doch nicht realisiert werden sollen”, teilt die BaFin mit. Stattdessen werde zunächst die weitere Entwicklung bei den EU-Vorgaben abgewartet.Den ursprünglichen Plänen der BaFin zufolge sollten grundsätzlich alle laut Eigenkapitalrichtlinie als Kreditinstitut definierten Häuser, bundesweit etwa 2 000, Risikoträger definieren. Nur für Adressen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Mrd. Euro aber sollte daraus die Verpflichtung folgen, die Risikoträger gesonderten Vergütungsregeln zu unterwerfen und Boni etwa über Jahre gestaffelt auszuzahlen. Den Plänen der EU zufolge soll die Pflicht zur gesonderten Vergütung von Risikoträgern schon ab einer Bilanzsumme von 5 Mrd. Euro greifen, Häuser mit weniger Aktiva müssen demnach aber auch gar nicht erst Risikoträger definieren.Vergütungsberater zeigten sich am Dienstag erleichtert über die Verschiebung, äußerten sich aber auch kritisch. “Die BaFin möchte jetzt nichts festschreiben, was gegebenenfalls schon bald wieder überholt ist”, meinte Petra Knab-Hägele, Senior Partner beim Vergütungsberater HKP, mit Blick auf die Überarbeitung der EU-Eigenkapitalrichtlinie. “Es ist begrüßenswert, dass die BaFin in ihrem Konsultationsprozess auch offen für Veränderungen ist”, erklärte Florian Frank, der den Bereich Rewards, Talent & Communications bei Willis Towers Watson in Deutschland leitet. Als überraschend und wenig verständlich bezeichnete dagegen Werner Klein, Inhaber und Managing Consultant des von ihm gegründeten Beratungshauses Compgovernance, die Begründung der Verschiebung. Seiner Meinung nach war frühzeitig zu erkennen gewesen, dass die geplanten Regeln der BaFin europaweiten Bemühungen um mehr Proportionalität in der Regulierung zuwiderliefen. Spätestens als die EU-Kommission Ende November ihre Vorschläge für eine Überarbeitung der EU-Eigenkapitalrichtlinie CRD IV vorgestellt hatte, war offenkundig geworden, dass die in Brüssel vorgesehenen Änderungen der Vergütungspolitik der bis dahin geplanten deutschen Verordnung zum Teil widersprachen. Enorme ErleichterungGerade mit der Verpflichtung, Risikoträger zu identifizieren, drohte kleineren Adressen ein hoher Aufwand, obwohl die Vorgabe später womöglich ohnehin revidiert wird. “Allerdings hatten sich schon verschiedene kleinere Institute auf die Risk-Taker-Analyse eingestellt und hier einen erheblichen Aufwand betrieben”, merkt Vergütungsberater Frank an. Gleichwohl sei der Wegfall der Risk-Taker-Analyse für kleinere Banken “eine enorme Erleichterung”, zumal die Identifizierung der Risk Taker keine praktischen Folgen für das Vergütungssystem gehabt hätte: “Der bürokratische Mehraufwand hätte hier ohnehin in keinem Verhältnis gestanden.”