Geldwäsche-Gesetzentwurf geht Kreditwirtschaft zu weit
fir Frankfurt – Die beabsichtigte Erweiterung des Straftatbestandes der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch stößt in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) auf Kritik. Wenn es nach dem Bundesjustizministerium geht, wird ein sogenannter All-Crime-Ansatz verfolgt, demzufolge alle Straftaten als Vortat der Geldwäsche gelten (vgl. BZ vom 15. Oktober). Bisher beschränken sich die Vortaten auf schwere Vergehen, die eher der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) möchte mit der Änderung Richtern und Staatsanwälten die Beweisführung erleichtern, da sich gerade bei international agierenden Tätern der organisierten Kriminalität die Verbindung zu schweren Straftaten nur schwerlich herstellen lasse. DK: Mehr Aufwand als nötig In einer am Mittwoch versandten Mitteilung empfiehlt die DK dringend eine Korrektur des Gesetzentwurfs, der gestern im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages diskutiert wurde. Mit dem All-Crime-Ansatz gehe die Bundesregierung nicht nur über die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie hinaus, die im Dezember 2018 in Kraft getreten war und eigentlich bereits bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Die DK moniert zudem, dass der Gesetzentwurf die Empfehlungen des Standardsetzers in der Geldwäschebekämpfung, der Financial Action Task Force (FATF), übertreffe, die einen “All Serious Crime Approach” vertrete. Die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände kritisiert abermals, dass der Verzicht auf einen Vortatenkatalog, also die Verbreiterung des Straftatbestandes, nicht nur in den Banken zu weiteren Belastungen durch Mehrarbeit führen werde. Auf die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes, d. h. unter anderen Banken, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer und Glücksspielanbieter, auf die Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Strafverfolgungsbehörden werde “durch eine nochmals gesteigerte Zahl von Verdachtsmeldungen” erheblicher Mehraufwand zukommen.Die Verpflichteten sind angehalten, im Falle von Unregelmäßigkeiten und möglicher Geldwäschevergehen bei Kundentransaktionen oder in Verbindung mit der Identifizierung potenzieller neuer Kunden Verdachtsmeldungen an die FIU abzugeben, welche die eingehenden Meldungen nach Risiko filtert, analysiert und gegebenenfalls an Strafverfolgungsbehörden weitergibt.Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die in den vergangenen Jahren ohnehin exorbitant zugenommen hat, werde also weiter enorm steigen, befürchtet die DK. “Insbesondere, weil dann auch Bagatellstraftaten der Meldepflicht unterliegen, was nicht zuletzt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Verdachtsmeldepflicht aufwirft. Durch den ,All Crime’-Ansatz würden die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes ohne jegliche Erheblichkeitsschwelle verpflichtet, jeden Verdacht auf eine mögliche kriminelle Herkunft von Vermögenswerten an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.”