Keine Mehrbelastung durch Investmentsteuerreform

BVI: Besteuerung auf Fondsebene inländischer Produkte wird ausgeglichen - Podcast erklärt neue Regeln

Keine Mehrbelastung durch Investmentsteuerreform

Von Christiane Lang, FrankfurtDie geplante Neuordnung der Fondsbesteuerung führt in der Regel nicht zu einer höheren Belastung für private Sparer. Werden im Zuge der Investmentsteuerreform künftig auch deutsche Produkte auf Fondsebene besteuert, winkt Anlegern zugleich eine Teilfreistellung in der Besteuerung der Erträge, wie der deutsche Fondsverband BVI betont. Unterm Strich werde die zusätzliche Belastung durch die Freistellung in der Regel ausgeglichen, sagt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern, Altersvorsorge und Statistik beim BVI. Der Experte erläutert die Regeln in einer Serie von neun Podcasts, die auf der BVI-Homepage zu finden sind.Sinn der neuen Regeln sei die Schaffung einer europakonformen Gesetzgebung, um mögliche europarechtliche Verfahren und hohe Strafen zu vermeiden, erläutert Maier. Denn bislang werden die Erträge deutscher Fonds lediglich auf der Ebene der Anleger besteuert, die ausländischer Fonds jedoch zusätzlich auf der Fondsebene. Gleiches Prinzip für alleVon 2018 an werden nun in- und ausländische Publikumsfonds steuerrechtlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass künftig auch deutsche Publikumsfonds auf Fondsebene für Dividenden 15 % Steuern und für Immobilienerträge 15 % Steuern plus Solidaritätszuschlag zahlen müssen.Anleger müssen aber weiterhin 25 % Abgeltungsteuer zahlen, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Damit die zusätzliche Besteuerung auf Fondsebene Anleger nicht auch unterm Strich zusätzlich belastet, gelten künftig Teilfreistellungen für die Besteuerung auf Ebene der Anleger. Die Höhe hängt vom Fondstyp ab. So beträgt die Teilfreistellung für Erträge von Aktienfonds 30 %, es werden also beim Anleger nur 70 % der Erträge versteuert. Auch für Misch- und Immobilienfonds sind Teilfreibeträge vorgesehen (siehe Kasten).Durch die Quoten bei den Immobilienfonds werden laut Maier bisher bestehende steuerfreie Anteile aus den Ausschüttungen oder bereits im Ausland gezahlte Steuern ausgeglichen. Zudem gelten die Teilfreistellungsquoten grundsätzlich für alle Erträge aus dem Fonds, selbst wenn etwa im Fall der Immobilienfonds nur der Mindestanteil von 51 % in Immobilien gehalten wird und der Rest des Vermögens in anderen Assetklassen investiert ist. Nach Berechnung des BVI seien die Teilfreistellungsquoten fair, sagt Maier.Allerdings gibt es Ausnahmen. So führt Maier das Beispiel eines zu 100 % in britische Aktien investierenden Fonds an, der auf Fondsebene keine Quellensteuer auf Dividenden zu entrichten hat. Dennoch profitiert der Anleger von der für alle Aktienfonds geltenden Teilfreistellung von 30 %. Umgekehrt seien jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Steuerbelastung insgesamt steigt.Für Besitzer von Mischfondsanteilen gilt eine Teilfreistellung von 15 % auf Erträge. Voraussetzung ist aber, dass in den Anlagebedingungen des Fonds eine Aktienquote von mindestens 25 % festgeschrieben ist. Diese Klausel finde man derzeit so gut wie nicht in den Anlagebedingungen, sagt Maier. Er erwartet, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften bei ohnehin aktienbetonten Mischfonds die Mindestaktienquote von 25 % in ihre Anlagebedingungen aufnehmen werden. Altbestände noch haltenEin großes Thema in der Branche ist auch die Übergangsregelung für sogenannte Altbestände, also Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden. Für diese Fondsanteile gilt bislang ein Bestandsschutz, der bei der Einführung der Abgeltungsteuer die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne sicherte. Da die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus Altbeständen aber wegfallen wird, raten dem Vernehmen nach einige Vertriebler ihren Kunden dazu, Altbestände noch vor Inkrafttreten der Reform zu verkaufen, um die Steuerfreiheit noch auszunutzen. Maier zufolge kann dies aber ein Fehler sein.Tatsächlich werden die Altbestände steuerrechtlich automatisch Ende 2017 zum dann geltenden Rücknahmepreis fiktiv veräußert und Anfang 2018 zu eben dem Rücknahmepreis wieder neu angeschafft. Damit handelt es sich nicht mehr um Altbestände, sondern um zum Anfang 2018 neu angeschaffte Fondsanteile. Der Bestandsschutz für die Altbestände entfällt somit. Die steuerrechtlich per Ende 2017 entstehenden Veräußerungsgewinne müssen versteuert werden, aber erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung.Als Kompensation für den wegfallenden Bestandsschutz hat der Gesetzgeber ab 2018 einen Steuerfreibetrag von 100 000 Euro auf Gewinne aus der Veräußerung ursprünglicher Altbestände festgelegt. Verkaufen Anleger jedoch im Vorfeld des neuen Gesetzes ihre Altbestände, um sich auch die Steuerfreiheit ihrer Veräußerungsgewinne, die über 100 000 Euro liegen, zu sichern, müssen sie die Mittel allerdings wieder neu anlegen, wie Maier argumentiert. Neu erworbene Fondsanteile unterliegen jedoch nicht dem Bestandsschutz und können bei einer späteren Veräußerung den Freibetrag von 100 000 Euro nicht mehr in Anspruch nehmen. Um diesen Freibetrag zu sichern, sollten die Altbestände daher mindestens bis Anfang 2018 gehalten werden, sagt Maier.