Neues EU-Urteil zu Franken-Krediten
fed Frankfurt
Im schwelenden Streit um Fremdwährungskredite in Ost- und Südosteuropa hat der Europäische Gerichtshof abermals ein Urteil gesprochen und damit ein weiteres Mosaiksteinchen für die gerichtliche Klärung der vielen anhängigen Auseinandersetzungen geliefert. Die Luxemburger Richter präzisieren im aktuellen Urteil den Handlungsspielraum nationaler oberster Gerichte beim Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Klauseln in Kreditverträgen.
Der Ausgang der vielen Klagen in Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat weitreichende Konsequenzen für Banken in Westeuropa, die in Polen und Ungarn aktiv waren oder sind. Denn insbesondere bis 2010 wurden in diesen Ländern viele auf Schweizer Franken lautende Fremdwährungskredite abgeschlossen, bei denen die Kreditnehmer das Wechselkursrisiko vollständig übernahmen. Als später der Franken stark aufwertete, konnten viele Darlehensnehmer die Kredite nicht mehr bedienen. Das veranlasste die ungarische Regierung zur Festsetzung niedrigerer Wechselkurse.
Im konkreten Fall, in dem der EU-Gerichtshof am Mittwoch ein Urteil gefällt hat, geht es um die Klage eines Verbrauchers, der 2009 einen in Franken denominierten Kreditvertrag mit einer ungarischen Bank, nämlich der Rechtsvorgängerin von Lombard Lizing, abgeschlossen hatte. Da ihm das gesamte Wechselkursrisiko aufgebürdet worden war und er zudem die entsprechenden Vertragsbestandteile als unklar und unverständlich monierte, zog er vor Gericht und warf der Bank missbräuchliche Klauseln vor.
Der oberste Gerichtshof Ungarns hat vor drei Jahren in einer unverbindlichen Stellungnahme an alle untergeordneten Gerichte in Ungarn zusammengefasst, wie sie vorgehen sollen, wenn ein Kreditvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln für unwirksam erklärt wird. Ein Budapester Gericht möchte nun wissen, ob EU-Recht einer solchen unverbindlichen Stellungnahme eines höchsten nationalen Gerichts entgegensteht.
Der EU-Gerichtshof stellt in seinem aktuellen Urteil klar, dass ein nationaler oberster Gerichtshof zwar verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung von EU-Recht erlassen kann. Eine unverbindliche Stellungnahme jedoch halten die Luxemburger Richter für ungeeignet. Zugleich weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, ein nationales Gericht dürfe nicht über das hinausgehen, „was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen.“