Strikte Vorgaben für die Manager-Vergütung
rh Brüssel – Auf die Manager von Banken in der EU, die frische Staatshilfe benötigen, kommen magere Jahre zu. Bei der Überarbeitung ihrer Leitlinien zur Anwendung der Beihilfevorschriften für Banken hat die EU-Kommission unter anderem auch strikte Vorgaben für die Vergütungspolitik eingefügt.Eine Bank, die staatliche Hilfe in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen erhalte oder von Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte (“faule Aktiva”) profitiere, solle die Gesamtvergütung für alle Mitarbeiter einschließlich ihrer Vorstände und Führungskräfte “auf eine angemessene Höhe beschränken”, heißt es in der einschlägigen Mitteilung der Kommission. Diese Regelung umfasst sämtliche festen und variablen Gehaltsbestandteile sowie die Ruhegehälter.Die Gesamtvergütung einer Person darf diesen Regeln zufolge das “Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittsgehalts in dem Mitgliedstaat, in dem der Beihilfeempfänger niedergelassen ist, oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der Beschäftigten der Empfängerbank nicht übersteigen”. Die Beschränkungen müssen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder aber bis zur Rückzahlung der Staatshilfe gelten, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Zudem soll eine Bank in einer solchen Situation “grundsätzlich keine Abfindungen zahlen, die über das gesetzlich oder vertraglich festgelegte Maß hinausgehen”. Die Kommission begründet die Neuerung damit, dass das Management auf diese Weise einen Anreiz habe, den Umstrukturierungsplan umzusetzen und die Hilfe zurückzuzahlen. Solche Umstrukturierungspläne müssen die EU-Staaten für alle Banken, denen sie Unterstützung gewähren, vorlegen und sie müssen von der Kommission gebilligt werden, damit die Hilfe ausgezahlt werden kann. Sie umfassen in der Regel Vorgaben für eine “Gesundschrumpfung” des Instituts. In manchen Fällen enthielten die Pläne bereits in den letzten Jahren Gehaltsbegrenzungen, doch gab es hierzu keine systematische Verpflichtung.Daneben halten die überarbeiteten Leitlinien fest, dass in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Hilfe durch rechtzeitiges Handeln des Managements hätte vermieden werden können, in der Regel der Vorstandsvorsitzende und gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder abgelöst werden sollen. BestandsschutzDie neuen Regeln, zu denen unter anderem auch die Beteiligung der Aktionäre und der nachrangigen Gläubiger an den Lasten gehören, treten am 1. August 2013 in Kraft. Sie gelten nur für Staatshilfen, die nach diesem Zeitpunkt zur Genehmigung in Brüssel angemeldet werden. Bereits zuvor registrierte Anmeldungen werden anhand der zum Anmeldungszeitraum geltenden Kriterien geprüft.